Infos für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige.

Diese Aufgaben hat die rechtliche Betreuung

Der Betreuer oder die Betreuerin
darf nur die Sachen machen,
die betreute Menschen selbst nicht mehr machen können.
Welche Sachen das sind,
bestimmt das Betreuungs-Gericht.
Dafür muss das Betreuungs-Gericht den Menschen kennen.
Es muss genau wissen,
welche Sachen der Mensch noch selber machen kann.

Betreuung bei den Geld-Sachen

Das muss der Betreuer oder die Betreuerin bei der Betreuung
bei den Geld-Sachen machen:

Manche Sachen muss das Gericht erlauben.
Bevor der Betreuer etwas macht.
Zum Beispiel:

  • Wenn der Betreuer
    die Wohnung vom betreuten Menschen kündigen will.
  • Wenn er das Haus vom betreuten Menschen verkaufen will.
  • Und für bestimmte Geld-Geschäfte mit der Bank.
    Zum Beispiel:
    Wenn der betreute Mensch viel Geld gespart hat.

Der Betreuer muss immer genau auf-schreiben:
Welche Geld-Geschäfte er für den betreuten Menschen macht.
Und er muss alle Rechnungen und Anträge gut auf-heben.
Das Betreuungs-Gericht prüft dann:
Ob er eine gute Arbeit gemacht hat.

Betreuung bei der Gesundheit

Der betreute Mensch soll selber entscheiden:
Ob der Arzt eine Behandlung machen soll.
Aber manchmal kann das der Mensch nicht mehr gut entscheiden.
Dann muss das der Betreuer oder die Betreuerin machen.

Der Betreuer oder die Betreuerin
kümmert sich zum Beispiel darum:

  • Bei welcher Kranken-Versicherung der betreute Mensch ist.
  • Zu welchem Arzt oder Kranken-Haus er geht.
  • Welche Behandlung der Arzt machen soll.
    Zum Beispiel:
    Wenn eine Operation gemacht werden soll.
  • Oder ob ein Pflege-Dienst
    dem betreuten Menschen zu Hause helfen soll.

Bei manchen Sachen muss der Betreuer
das Betreuungs-Gericht fragen.
Zum Beispiel:

  • Wenn eine gefährliche Untersuchung
    bei dem betreuten Menschen gemacht werden muss.
  • Oder wenn eine Operation gemacht werden muss.
    Und der betreute Mensch kann dabei sterben.
    Oderer kann eine schwere Behinderung davon bekommen.

Manche gefährlichen Behandlungen
dürfen aber auch sofort gemacht werden.
Auch wenn das Betreuungs-Gericht
die Behandlung noch nicht erlaubt hat.
Zum Beispiel:

  • Wenn der betreute Mensch durch die Behandlung am Leben bleibt.
  • Oder wenn er dann keine Behinderung bekommt.

Betreuung bei den Wohnungs-Sachen

Das muss der Betreuer oder die Betreuerin
bei Wohnungs-Sachen machen:

  • Sie kümmert sich darum:

Dass der betreute Mensch eine Wohnung findet.

Der Betreuer kann auch entscheiden,
wo der betreute Mensch leben soll.
Zum Beispiel:

  • In welcher Stadt
    oder in welchem Dorf.
  • In der eigenen Wohnung
    oder in einem Pflege-Heim.

Der Betreuer kümmert sich auch darum,
wenn es Probleme mit der Wohnung gibt.
Dann spricht er zum Beispiel:

  • Mit dem Vermieter,
  • mit dem Hausmeister
  • oder mit den Menschen vom Amt.

Zustimmung zur Freiheits-Entziehung

Wenn der betreute Mensch eine seelische Behinderung hat.
Dann kann er für andere Menschen gefährlich werden.
Zum Beispiel:

  • Er verletzt sich selbst.
  • Oder er verletzt andere Menschen schwer.

Dann kann das Betreuungs-Gericht bestimmen:
Dass der Mensch
in einer geschlossenen Einrichtung wohnen soll.
Zum Beispiel:

  • Für 1 Jahr
  • oder für 2 Jahre.

Der Betreuer oder die Betreuerin
muss dem Betreuungs-Gericht sagen:
Wenn der betreute Mensch sich nicht mehr selbst verletzt.
Oder wenn er nicht mehr für andere Menschen gefährlich ist.
Das Betreuungs-Gericht bestimmt dann:
Dass der betreute Mensch
wieder in seiner eigenen Wohnung leben kann.

Die Post und die E-Mails von dem betreuten Menschen

  • Die Post,
  • die E-Mails
  • und die Telefon-Gespräche

von jedem Menschen sind besonders geschützt.
Das bedeutet:
Kein Mensch darf die Briefe von einem anderen Menschen lesen.
Und kein Mensch darf die Telefon-Gespräche mit-hören.
Wenn der andere Mensch das nicht will.
Das Betreuungs-Gericht muss es erst erlauben:
Dass der Betreuer
die Briefe von einem betreuten Menschen öffnen darf.
Und dass er die E-Mails lesen darf.

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