Verschiede Menschen in einem Krankenhaus-Gang.

Menschen mit Behinderung im Krankenhaus

Für viele Menschen mit Behinderung ist eine Behandlung im Krankenhaus mit Problemen verbunden. Oft gibt es in den Krankenhäusern zu wenige Pflegekräfte. Die meisten Ärzt*innen und Pfleger*innen sind nicht ausgebildet für die Behandlung von Menschen mit Behinderung. Und nur wenige Kliniken sind ausreichend barrierefrei
Worauf sollten Menschen mit Behinderung achten, wenn sie ins Krankenhaus müssen? Gibt es Krankenhäuser die auf die Behandlung von Menschen mit Behinderung spezialisiert sind? Und dürfen Menschen mit Behinderung eine Begleitperson mit ins Krankenhaus bringen? Diese und andere Fragen beantwortet der Text.

Welche Schwierigkeiten gibt es für Menschen mit Behinderung im Krankenhaus?

Menschen mit Behinderung haben das Recht auf eine gute medizinische Versorgung im Krankenhaus. Auch dann, wenn es wegen ihrer Behinderung oder chronischen Krankheit besondere Herausforderungen gibt. So steht es im Sozialgesetzbuch 5 und in der UN-Behindertenrechtskonvention. In der Praxis gibt es für Menschen mit Behinderung aber oft Schwierigkeiten, wenn sie ins Krankenhaus müssen. Zum Beispiel diese:

  • Pflegekräfte und Ärzt*innen im Krankenhaus haben oft viel zu wenig Zeit.
  • Es gibt oft zu wenig Personal.
  • Die Kosten für zusätzliche Pflege und Behandlung von Menschen mit Behinderung übernehmen die Krankenkassen meistens nicht. Krankenhäuser können den Mehraufwand an Pflege im Einzelfall der Krankenkasse zwar melden. Aber das nützt ihnen nicht viel. Denn sie haben oft zu wenige Pflegekräfte, die den Mehraufwand leisten können. Außerdem müssen die Pflegekräfte dann jeden zusätzlichen Mehraufwand aufschreiben. Dadurch haben sie noch weniger Zeit.
  • Die meisten Ärzt*innen und Pflegekräfte im Krankenhaus sind nicht für die Untersuchung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schwerer Körperbehinderung ausgebildet.
  • Ärzt*innen wissen manchmal nicht, wie sie verständlich sprechen und Dinge einfach erklären können.
  • Krankheitsbilder sind oft anders als bei Patient*innen ohne Behinderung. Das führt bei der Untersuchung zu Schwierigkeiten für Ärzt*innen.
  • Viele Ärzt*innen wissen nicht, wie sie Patient*innen mit manchen Behinderungen untersuchen sollen. Zum Beispiel Patient*innen mit Spastik oder Glasknochen.
  • Ärzt*innen ist manchmal nicht bewusst, dass die Heilung bei Patient*innen mit schwerer Behinderung länger dauern kann. Darum entlassen sie diese Patient*innen zu früh aus dem Krankenhaus.

Assistenz im Krankenhaus - neue Regeln!

Die Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus ist seit dem 1. November 2022 einfacher. Die Krankenkasse oder der Träger der Eingliederungshilfe bezahlen jetzt die Kosten für die Begleitung. Zum Beispiel für einen nahen Angehörigen oder für Assistent*innen. Die Begleitperson kann zudem Krankengeld erhalten. Das gilt für eine stationäre Behandlung im Krankenhaus. Aber auch für eine ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn diese einen ganzen Tag dauert.
Diese neuen Regeln stehen im Sozialgesetzbuch 5, Paragraf 44b und im Sozialgesetzbuch 9, Paragraf 113.
 
Mehr Infos dazu lesen Sie auf diesen Seiten:

Warum Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung im Krankenhaus wichtig sind

Eine Frau schiebt eine junge Frau mit Behinderung, die im Rollstuhl sitzt.

Für manche Patient*innen mit Behinderung ist es sehr hilfreich, wenn eine Begleitperson mit ins Krankenhaus kommt. Zum Beispiel eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger. Auch Pflegekräfte oder eine persönliche Assistenz können als Begleitperson mit ins Krankenhaus kommen.
Die Begleitperson sorgt für eine gute Betreuung und kann den Patient*innen die Angst nehmen. Sie kann vieles tun, wofür die Pflegekräfte keine Zeit haben. Sie kann zum Beispiel beim Essen, beim Waschen, beim Toilettengang, beim An- und Ausziehen helfen, auch wenn es länger dauert.
Die Begleitperson kann auch tun, was die Pflegekräfte des Krankenhauses nicht können. Zum Beispiel kann sie als Vermittler*in zwischen Patient*in und Ärzt*in wirken: Sie kann den Ärzt*innen und dem Pflegepersonal sagen, was der Patient oder die Patientin will. Und sie kann den Patient*innen erklären, was die Ärzt*innen sagen. Die Begleitperson kann aufpassen, dass die Behandlung wirklich gut für die Patient*innen ist. Und sie kann mit den Ärzt*innen über den Heilerfolg sprechen.
Für die Heilung und entspannte Behandlung kann eine Begleitperson also sehr wichtig sein.
 
Außerdem kommt es vor, dass Krankenhäuser Menschen mit geistiger oder schwerer körperlicher Behinderung nur aufnehmen, wenn eine Begleitperson mitkommt.

Kostenübernahme für Begleitpersonen durch die Krankenkasse

Was viele Patient*innen und Angehörige oft nicht wissen: Die gesetzliche Krankenkasse kann die Kosten für eine Begleitperson im Krankenhaus übernehmen. Das steht im Sozialgesetzbuch 5, Paragraf 11, Absatz 3. Die Bedingung für die Kostenübernahme ist: Die Begleitperson muss aus medizinischen Gründen notwendig sein.
Doch welche "medizinischen Gründe" sind das? Zum Beispiel folgende:

  • Patient*innen können bei Untersuchungen nicht stillhalten. In Fachsprache wird dies "Gefährdung der Durchführung medizinisch notwendiger Leistungen" genannt.
  • Patient*innen haben einen ständigen Betreuungsbedarf.
  • Patient*innen können sich nicht oder nur sehr schlecht selbst mitteilen.
  • Es ist zu erwarten, dass sich der Zustand der Patient*innen ohne Begleitperson deutlich verschlechtert.

Ob eine Begleitperson "medizinisch Notwendigkeit" ist, entscheidet der Krankenhausarzt oder die Krankenhausärztin. Die Krankenkasse kann die medizinische Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen lassen. Der Patient oder die Patientin braucht in jedem Fall eine Bescheinigung vom Arzt oder der Ärztin.
Die Krankenkasse prüft jeden Einzelfall. Dann entscheidet sie, ob sie die medizinische Notwendigkeit anerkennt. Wenn die Krankenkasse die Notwendigkeit nicht anerkennt, sollten Sie trotzdem nicht gleich aufgeben. Es kann sich lohnen, hartnäckig zu bleiben.
Lesen Sie mehr darüber im Familienratgeber-Artikel Warum es sich lohnen kann, sich zu wehren.

Eltern als Begleitpersonen

Wenn Kinder mit oder ohne Behinderung ins Krankenhaus müssen, zahlt die Krankenkasse meistens die Kosten für einen Elternteil als Begleitperson. Beim Krankenhausaufenthalt eines Kindes mit Behinderung haben berufstätige Eltern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Sie haben aber keinen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Gehalts. Wenn die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, haben Eltern auch Anspruch auf Kinderkrankengeld
Siehe dazu Sozialgesetzbuch 5, Paragraf 45 und Paragraf 10, Absatz 2, Ziffer 4.

Gibt es Spezial-Kliniken für Menschen mit Behinderung?

Ja. In Deutschland gibt es seit 2015 die sogenannten Medizinischen Zentren für erwachsene Menschen mit Behinderung (MZEB). Die MZEBs behandeln vor allem erwachsene Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung. Ärzt*innen, Psycholog*innen und Therapeut*innen aus verschiedenen Bereichen der Medizin arbeiten hier zusammen. Sie sind spezialisiert auf die Behandlung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. In Deutschland gibt es über 70 MZEBs.
Zur Liste der MZEBs in Deutschland
Mehr dazu lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Medizinisches Zentrum für erwachsene Menschen mit Behinderung (MZEB).
 
Für Kinder und Jugendliche mit chronischer Erkrankung oder Behinderung gibt es eigene medizinische Zentren. Diese heißen Sozialpädiatrische Zentren. Die Abkürzung dafür lautet SPZ. Wie in einem MZEB arbeiten auch in einem Sozialpädiatrischen Zentrum viele Fachleute zusammen. Sie können die Probleme und Krankheiten der Kinder und Jugendlichen auf verschiedene Arten behandeln. Inzwischen gibt es über 160 Sozialpädiatrische Zentren in Deutschland.
Zur Liste der Sozialpädiatrische Zentren
Mehr Informationen dazu lesen Sie im Familienratgeber-Artikel SPZ - Sozialpädiatrisches Zentrum.

Wer bezahlt den Transport ins Krankenhaus?

ein Krankentransportfahrzeug

Manchmal ist es notwendig, dass ein Krankenwagen den Transport ins Krankenhaus übernimmt. Dann bezahlt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Es kann sein, dass Patient*innen etwas zuzahlen müssen. In jedem Fall muss der einweisende Arzt oder die einweisende Ärztin den Krankentransport anordnen (Sozialgesetzbuch 5, Paragraf 60).

Dürfen Patient*innen ohne ihre Zustimmung ruhiggestellt oder festgebunden werden?

Im Krankenhaus gibt es sogenannte „freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen“. Dazu gehört, Patient*innen am Bett festzubinden oder mit Medikamenten ruhigzustellen. Das kann manchmal aus medizinischer Sicht sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn Patient*innen verwirrt sind und sich gegen eine Behandlung oder Untersuchung wehren. Oder wenn sie ihre Bewegungen nicht kontrollieren können. Auch damit Patient*innen nicht aus dem Bett fallen und sich verletzen, kann das Festbinden sinnvoll sein. Einige Patient*innen wollen nicht essen und sollen dann ihre Nahrung über eine Magensonde bekommen. Auch das ist eine freiheitsentziehende Maßnahme.
Diese freiheitsentziehenden Maßnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nämlich nur dann, wenn große Gefahr für die Patient*innen vorliegt. Und wenn andere Maßnahmen nicht funktionieren.
 
Darauf sollten Angehörige und Begleitpersonen achten: Solange Patient*innen am Bett festgebunden sind, dürfen sie nicht alleine bleiben. Pflegekräfte müssen sie überwachen! Sie müssen prüfen, ob immer alles in Ordnung ist. Und sie müssen prüfen, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen enden können.
Manchmal sollen freiheitsentziehenden Maßnahmen länger andauern. Dann ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Mehr zum Thema Betreuung lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Rechtliche Betreuung.

Wie organisiere ich die Entlassung aus dem Krankenhaus?

Patient*innen, Begleitpersonen und Angehörige sollten darauf achten, dass Patient*innen bei der Entlassung auch wirklich fit genug sind. Oft werden Patient*innen mit Behinderung zu früh entlassen. Dies sollten Sie außerdem beachten:

  • Bei der Entlassung sollten vertraute Personen die Patient*innen begleiten.
  • Informieren Sie rechtzeitig Familienangehörige, gesetzliche Betreuer*innen, Mitarbeiter*innen der ambulanten Pflege oder der Wohneinrichtung, damit sie sich vorbereiten können. Es ist sehr wichtig, dass Patient*innen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gut aufgenommen, betreut und gepflegt werden.
  • Die Entlassung sollte möglichst nicht am Freitag oder am Wochenende sein. Denn dann sind die weiter behandelnden Ärzt*innen oder ambulante Pflegedienste schlecht erreichbar. Auch in Wohneinrichtungen oder Pflegeheimen arbeiten am Wochenende weniger Pflegekräfte.
  • Bitten Sie den Arzt oder die Ärztin beim Entlassungsgespräch, den Inhalt des Arztbriefes in leicht verständlicher Sprache zu erklären. Im Entlassungsbrief stehen wichtige Informationen, zum Beispiel über den Gesundheitszustand bei der Entlassung, den Krankheitsverlauf, Empfehlungen für die weitere Behandlung.
  • Bitten Sie um eine Kopie des Arztbriefs.
  • Bitten Sie um Informationen, was bei der weiteren Pflege zu beachten ist.
  • Klären Sie die Fahrt nach Hause. Bitten Sie gegebenenfalls um einen Krankentransport.

Zuletzt aktualisiert am 23. Februar 2024

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