Kindertagespflege U3, Tagesmutter oder -vater
Eltern von Kindern unter drei Jahren haben das Recht auf einen Betreuungsplatz bei einer Tagespflege oder in der Kita. Nach der Geburt eines Kindes können Eltern dadurch schneller wieder arbeiten gehen. Das Gesetz soll auch dafür sorgen, dass U3-Kinder (Kinder unter drei Jahre) besser betreut werden. Außerdem sollen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden.
- Was bedeutet Kindertagespflege?
- Bessere Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder unter drei Jahren
- Förderung von Inklusion in der Kindertagespflege
- Beispiel Bonn: Fachdienst für Inklusion in der Kindertagespflege
- Voraussetzung für die Kindertagesspflege / Pflegeerlaubnis für Tagesmütter oder Tagesväter
- Rechtsansprüche und Gesetze zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren
Nach der Geburt eines Kindes wollen viele Eltern sofort wieder arbeiten gehen. Die Eltern brauchen dann jemanden, der sich um ihr Kind kümmert. Besonders die Betreuung von Kindern von 0 bis 3 Jahren ist in Deutschland noch nicht für alle Familien möglich. Es fehlen U3 Betreuungsplätze. Doch Eltern haben nach Paragraf 24 8 ( VIII) das Recht auf einen Betreuungsplatz. Das bedeutet: Jedes Kind muss einen Betreuungsplatz bekommen, wenn die Eltern für ihr Kind einen Platz haben wollen.
Was bedeutet Kindertagespflege?
Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater heißt in der Fachsprache Kindertagespflege. Die Tagesmutter oder der Tagesvater soll die Kinder fördern, erziehen und betreuen. Die Kinder sollen sich in der Kindertagespflege geistig, seelisch und körperlich gut entwickeln. Die Kinder sollen zum Beispiel laufen, krabbeln und sprechen lernen und üben. Die Tagesmutter oder der Tagesvater kann Kinder bei sich zuhause betreuen, im Haushalt der Eltern oder in einer .
Bessere Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder unter drei Jahren
Die Bundesregierung will die Betreuung von Kindern unter drei Jahren (U3) immer weiter ausbauen. Das bedeutet, dass die Betreuung besser werden soll und es soll mehr Betreuungsplätze geben. Damit das funktioniert, hat die Regierung verschiedene Gesetze erlassen:
- Die Betreuung von Kindern bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater ist jetzt eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform. Sie ist gleichberechtigt mit der Betreuung in einer Kita oder Kinderkrippe. Eltern können wählen, welche Betreuung für sie die bessere ist.
- Eltern haben einen Anspruch auf Beratung und Hilfe bei der Suche nach einem Betreuungsplatz. Oft ist das Jugendamt dafür zuständig.
- Auch Tagesmütter und Tagesväter haben das Recht sich beraten zu lassen. Auch hier ist oft das Jugendamt zuständig.
- Fortbildungen oder Weiterbildungen für Tagesmütter und Tagesväter sind Pflicht. Außerdem brauchen Tagesmütter und Tagesväter normalerweise eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt.
Förderung von Inklusion in der Kindertagespflege
Jedes Kind, egal ob mit oder ohne Behinderung, hat das Recht auf einen Betreuungsplatz. So steht es im Gesetz. Doch nicht alle Tagesmütter oder Tagesväter trauen sich, ein Kind mit Behinderung zu versorgen. Manche haben Angst etwas falsch zu machen. Andere wissen einfach nicht, wie sie ein Kind mit Behinderung versorgen sollen. Damit mehr Tagesmütter und Tagesväter auch Kinder mit Behinderung versorgen können, fördert die Bundesregierung in der Kindertagespflege. Einige Städte haben Büros für Inklusion eingerichtet, damit immer mehr Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden.
Beispiel Bonn: Fachdienst für Inklusion in der Kindertagespflege
In der Stadt Bonn ist für die U3 Kindertagespflege für Kinder mit Behinderung ein Fachdienst Inklusion gegründet worden. Dort können sich Eltern mit einem U3-Kind mit Behinderung beraten lassen. Die Fachstelle Inklusion bespricht mit den Eltern zum Beispiel, ob das Kind besondere Unterstützung braucht, wie lange das Kind betreut werden soll und welche Tagesmütter oder Tagesväter gerade einen Platz frei haben. Die Berater*innen kommen dazu meist zu den Eltern nach Hause, um alles in Ruhe zu besprechen. Haben die Eltern eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gefunden, hilft der Fachdienst auch weiterhin. Zum Beispiel können sich Eltern bei allen Fragen zur , oder beim Übergang in die Kita vom Fachdienst beraten lassen.
Auch andere Städte und haben ähnliche Beratungsstellen eingerichtet. Auskunft erteilt das Jugendamt vor Ort.
Voraussetzung für die Kindertagesspflege / Pflegeerlaubnis für Tagesmütter oder Tagesväter
Laut Gesetz (Paragraf 48, im Sozialgesetzbuch 8) muss eine Tagesmutter oder ein Tagesvater eine Pflegeerlaubnis beantragen, um Kinder länger als drei Monate bei sich zuhause zu betreuen. Tagesmütter oder Tagesväter, die nur gelegentlich auf Kinder aufpassen, brauchen zum Beispiel keine Pflegeerlaubnis. Die Pflegeerlaubnis müssen Tagesmütter oder Tagesväter bei der Stadt oder Gemeinde beantragen. Es gibt allgemeine Regeln für Tagesmütter oder Tagesväter, die im Gesetz stehen: zum Beispiel, dass eine Tagesmutter oder ein Tagesvater sich um höchstens fünf Kinder kümmern darf. Doch jede Stadt oder Gemeinde kann auch selbst Regeln aufstellen. Für eine Betreuungserlaubnis in der Stadt Bonn muss eine Tagesmutter oder ein Tagesvater unter anderem folgende Voraussetzungen vorweisen:
- polizeiliches Führungszeugnis
- 160 Unterrichtsstunden für die Kindertagespflege
- Gesundheitsbescheinigung der Tagesmutter
- alle zwei Jahre an einen Erste-Hilfe-Kurs für Kinder teilnehmen
- pro Jahr 12 Stunden Fortbildung
- Außerdem prüft das Jugendamt den Haushalt der Tagesmutter. Zum Beispiel: Ist genügend Platz zum Spielen? Ist es sauber und hygienisch? Haben die Kinder genügend Platz zum Schlafen?
Auch Großtagespflegestellen brauchen eine Betreuungserlaubnis. Hier kümmern sich oft zwei Pflegepersonen um höchstens neun Kinder. Über die genauen Voraussetzungen für einzelne Tagesmütter, Tagesväter oder auch Großtagespflegestellen kann das Jugendamt Auskunft geben.
Rechtsansprüche und Gesetze zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren
Gesetz | Inhalt/Bedeutung | Alter des Kindes |
---|---|---|
SGB 8, Paragraf 24, Absatz 1 | Eltern haben Anspruch darauf, dass ihr Kind einen Platz in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater (Kindertagespflege) bekommt, wenn dies für die Entwicklung des Kindes das Beste ist. Eltern haben auch einen Anspruch auf eine Kinderbetreuung, wenn sie arbeiten, eine Ausbildung machen, zur Schule oder Hochschule gehen oder arbeitsuchend sind. | 0-1 Jahr |
SGB 8, Paragraf 24, Absatz 2 | Eltern haben Anspruch darauf, dass ihr Kind einen Platz in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater (Kindertagespflege) bekommt, egal ob die Eltern arbeiten oder nicht. | 1-3 Jahre |
SGB 8 Paragraf 22a Absatz 4 | Kinder mit und ohne Behinderung sollen gemeinsam gefördert werden. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollen die zuständigen Jugendämter und zusammenarbeiten. | Ab Geburt bis zum ersten Schultag |
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Zuletzt aktualisiert am 26. Juli 2024