Leistungen der Pflegeversicherung im Jahr 2023
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen. Die Versicherung bezahlt zum Beispiel die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim. Geld bekommen Sie auch für Pflegehilfsmittel oder für einen barrierefreien Umbau Ihrer Wohnung. Wie viel Geld Sie bekommen können, erfahren Sie hier im Text.
- Pflege zu Hause
- Pflegevertretung und Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel
- Geld für barrierefreien Umbau
- Betreute Wohngruppen
Pflege zu Hause
Menschen, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad haben, bekommen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Pflegegeld gibt es für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause.
Soviel Pflegegeld können Sie pro Monat bekommen:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
- | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten.
Für die Pflegesachleistung gibt es pro Monat höchstens diese Geld-Beträge:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
125* | 724 Euro | 1.363 Euro | 1.693 Euro | 2.095 Euro |
Tipp: Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. Das bedeutet, einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Dafür bekommen Sie Pflegegeld. Und den anderen Teil der Pflege übernimmt ein Pflegedienst. Dafür bekommt der Pflegedienst Geld von der Pflegekasse.
Wichtig! Wenn die Pflege nur Angehörige, Nachbarn oder Freunde leisten, ist eine Pflegeberatung Pflicht! Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder sogar ganz streichen, wenn die Pflegepersonen sich nicht beraten lassen. Das gilt ab dem Pflegegrad 2.
Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen können Sie auf Wunsch eine Beratung bekommen. Die Pflegeberatung ist kostenlos. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.
Pflegevertretung und Kurzzeitpflege
Es kommt vor, dass eine private Pflegeperson ausfällt. Zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Die Verhinderungspflege
Das bedeutet: Eine andere Person oder ein ambulanter Pflegedienst übernimmt für einige Zeit die Pflege zu Hause.
Dafür zahlt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege bis zu sechs Wochen. Pro Jahr sind das maximal 1.612 Euro für Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5.
2. Die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim
Das bedeutet: Der pflegebedürftige Mensch ist für einige Tage oder Wochen in einem Pflegeheim untergebracht. Die Versicherung übernimmt die Kosten dafür, bis zu acht Wochen im Jahr. Sie zahlt bis zu 1.774 Euro pro Jahr für Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5. Mit dem Pflegegrad 1 kann man bis zu 125 Euro Zuschuss für die Kurzzeitpflege erhalten. Das ist über den Entlastungsbetrag möglich.
Vollstationäre Pflege
In der vollstationären Pflege wohnt der pflegebedürftige Mensch dauerhaft in einem Pflegeheim. Die Pflegeversicherung zahlt pro Monat:
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
125 Euro | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
Für Menschen, die längere Zeit in einem Pflegeheim leben, übernimmt die Pflegeversicherung seit 2022 außerdem einen Teil der Kosten für die Pflege (vgl. Paragraf 43 SGB 11). Der pflegebedürftige Mensch muss dann selbst weniger bezahlen. Die Pflegeversicherung bezahlt einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt ab von der Länge des Aufenthaltes:
im 1. Jahr | im 2. Jahr | im 3. Jahr | ab dem 4. Jahr |
---|---|---|---|
5 % | 25 % | 45 % | 70 % |
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können einen Entlastungs-Betrag bekommen. Pro Monat zahlt die Versicherung maximal 125 Euro in allen fünf Pflegegraden. Das Geld soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützen. Zum Beispiel durch eine Hilfe im Haushalt oder durch längere Kurzzeitpflege. Den Entlastungs-Betrag bekommen sie nicht automatisch. Sie müssen nachweisen, wofür Sie das Geld brauchen.
Pflegehilfsmittel
Die Pflegekasse gibt Geld für Pflegehilfsmittel bei der Pflege zu Hause. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Windeln. Für alle Pflegebedürftigen bezahlt die Pflegekasse pro Monat 40 Euro.
Neu: Seit 2022 können auch Pflegekräfte direkt bei der Pflegekasse ein Pflegehilfsmittel beantragen. Die Pflegekräfte müssen dafür eine schriftliche Empfehlung für das Pflegehilfsmittel abgeben. Die Empfehlung darf nicht älter als zwei Wochen sein.
Geld für barrierefreien Umbau
Für die Pflege zu Hause ist manchmal ein Umbau der Wohnung nötig. Zum Beispiel eine Dusche ohne Stufe oder ein Haltegriff für die Toilette. Für solche Umbauarbeiten zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen, bezahlt sie Umbauarbeiten bis zu 16.000 Euro. Das kommt zum Beispiel in einer ambulant betreuten Wohngruppe vor. Anspruch auf das Geld haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.
Betreute Wohngruppen
Es gibt Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben. Diese Wohngruppen nennt man auch Pflege-WGs. Die Bewohner*innen können zusätzliches Geld bekommen. Jeder pflegebedürftige Mensch in der Wohngruppe kann zusätzlich 214 Euro pro Monat erhalten. Mit dem Geld können Sie zum Beispiel einen Betreuer oder eine Betreuerin für die Wohngruppe bezahlen.
Die Pflegeversicherung fördert die Gründung von Pflege-WGs. Bei Gründung einer Pflege-WG kann jeder pflegebedürftige Mensch 2.500 Euro bekommen. Maximal aber 10.000 Euro pro Wohngruppe. Das gilt für Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden.
Hinweis: Wenn Sie falsch beraten worden sind, dann können Sie auch rückwirkend Leistungen der Pflegeversicherung bekommen.
Weitere Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
- Leistungen der Pflegeversicherung auf der Internetseite der Lebenshilfe.
- Die gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Pflegeversicherung ist das Sozialgesetzbuch 11, Paragrafen 28 bis 45.
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