Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist Entlastung für pflegende Angehörige. Die Person lebt dann für einige Tage oder Wochen in einem . Dort übernehmen ausgebildete Pfleger*innen die Pflege.
Wer hat Anspruch auf Kurzeitpflege? Wie lange kann sie dauern? Wo und wie beantragt man die Kurzzeitpflege? Antworten auf diese und andere Fragen lesen Sie hier im Text.
Was ist Kurzzeitpflege und wer hat Anspruch darauf?
Menschen, die ihre Angehörigen selbst pflegen, brauchen ab und zu eine Pause. Zeit für sich, in der jemand anders die Pflege übernimmt. Möglich ist das durch die Kurzzeitpflege. In der Kurzzeitpflege ist die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim untergebracht. Das nennt man . Kurzzeitpflege findet also nicht zu Hause statt.
Kurzzeitpflege kann auch sinnvoll sein nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus. Denn dadurch ist die Pflege für den pflegebedürftigen Menschen gesichert. Während dieser Zeit kann man die Pflege zu Hause organisieren.
Anspruch auf bezahlte Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen mit einem von 2 bis 5. Außerdem Personen, die durch einen Unfall oder eine Krankheit plötzlich pflegebedürftig geworden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Personen noch keinen Pflegegrad haben.
Rechtliche Grundlage für die Kurzzeitpflege ist das 11 ( XI), Paragraf 42.
Wann und für wie lange gibt es Kurzzeitpflege?
Die bezahlt die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr. Sie können sie zum Beispiel beantragen, wenn:
- pflegende Angehörige in Urlaub oder krank sind.
- pflegende Angehörige mit der Pflege überfordert sind.
- der Gesundheits-Zustand des Pflegebedürftigen für einige Zeit schlechter ist.
- eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus war.
- eine pflegebedürftige Person in Zukunft in einem Pflegeheim leben soll, aber noch kein Platz frei ist.
Wer bezahlt die Kurzzeitpflege?
Die zahlt maximal 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege. Allerdings sind die Kosten für eine längere Kurzzeitpflege meistens höher als dieser Zuschuss. Sie können deshalb auch das Geld für eine für die Kurzzeitpflege einsetzen. Wenn Sie keine Verhinderungspflege gebraucht haben, können Sie bis zu 3.386 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege einsetzen.
Außerdem können Sie den von 125 Euro pro Monat für die Kurzzeitpflege nutzen. Also 1.500 Euro pro Jahr. Der Entlastungsbetrag steht pflegebedürftigen Personen in allen fünf Pflegegraden zu. Sie müssen ihn nicht jeden Monat in Anspruch nehmen. Sie können den Betrag auch ansparen und dann zu einem späteren Zeitpunkt für die Kurzzeitpflege gebrauchen.
Mehr dazu lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Pflege und Pflegeversicherung.
Wie und wo stelle ich den Antrag?
Sie stellen den Antrag am besten vor Beginn der Kurzzeitpflege. Ein Formular für den Antrag bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse. Bei den Sozialdiensten im Krankenhaus oder in Pflegeheimen gibt es meistens auch Antrags-Formulare. Auf den Internetseiten von vielen Krankenkassen können Sie das Formular herunterladen. Hier ein Beispiel-Formular von der Techniker Krankenkasse.
Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags brauchen, bekommen Sie diese zum Beispiel hier:
- bei Ihrer Krankenkasse,
- bei den ,
- bei Pflege-Beratungsstellen.
Den Antrag muss der pflegebedürftige Mensch selbst oder sein gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin unterschreiben.
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Mehr Informationen zur Pflege-Beratung lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Pflegende Angehörige > Beratung für für pflegende Angehörige.
Wo gibt es Kurzzeitpflege?
Während der Kurzzeitpflege wohnt die pflegebedürftige Person meistens in einem Pflegeheim. Wo es Möglichkeiten zur Kurzzeitpflege gibt, sagen Ihnen die Pflege- und Krankenkassen. Sie können sich auch bei den informieren. Zum Beispiel beim Diakonischen Werk, bei der Caritas oder bei der Arbeiterwohlfahrt. Auch die Lebenshilfe e.V. gibt Auskunft.
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Zuletzt aktualisiert am 13. September 2024