Eine jüngere Frau und ein jüngerer Mann zeigen einem älteren Mann ein Dokument.

Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung? Für wen ist sie sinnvoll? Und worauf sollte man achten, wenn man eine Patientenverfügung schreiben möchte? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Text.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Art Anweisung für Ärzte und Ärztinnen. Sie ist wichtig, wenn eine Person nicht mehr selbst entscheiden kann. Zum Beispiel wenn sie nach einem Unfall im Koma liegt. In der Patientenverfügung steht dann, welche Behandlung die Ärzt*innen machen dürfen und welche nicht. Zum Beispiel, ob ein Arzt oder eine Ärztin eine Magensonde zur künstlichen Ernährung legen darf.

Warum sollte ich eine Patientenverfügung machen?

Wenn Sie schwer krank werden oder einen schweren Unfall haben, können Sie vielleicht keine Entscheidungen mehr treffen. Deshalb ist es sinnvoll, schon vorher zu überlegen: Welche medizinische Behandlung möchte ich, wenn ich selbst nicht mehr entscheiden kann?

Gründe, warum eine Patientenverfügung sinnvoll sein kann:

  • Sie möchten nicht, dass Ihre Angehörigen solche Entscheidungen für Sie treffen müssen. Denn manchmal können solche Entscheidungen für Angehörige sehr schwierig sein. Zum Beispiel, wenn sie entscheiden müssen, ob ein Beatmungsgerät abgeschaltet werden soll oder nicht.
  • Vielleicht wissen Ihre Angehörigen gar nicht, was Sie möchten. Jeder Mensch hat andere Wünsche und Ideen, wie ein gutes Leben aussehen kann. Genauso ist es, wenn man schwer krank ist.
  • Sie möchten selbst entscheiden, was mit Ihnen passiert. Zum Beispiel, wenn Sie einen schweren Unfall haben oder schwer krank werden.
  • Sie wissen ganz genau, was Sie möchten. Zum Beispiel, dass Sie nicht von anderen Menschen, von Medikamenten, Maschinen oder Pflege abhängig sein möchten.

Was ist Ihr Wille?

Je genauer Sie Ihre Patientenverfügung schreiben, desto besser. Denn manche Formulierungen sind sehr ungenau. Zum Beispiel: „Ich möchte ein würdiges Leben führen“. Jeder Mensch versteht etwas anderes unter einem „würdigen Leben“. Ein anderes Beispiel: „Ich finde es unerträglich, von Maschinen abhängig zu sein“. Auch das ist ungenau, denn man kann auf unterschiedliche Arten von einer Maschine abhängig sein. Wenn Sie im Koma liegen, beatmet Sie eine Maschine. Wenn Sie einmal in der Woche zur Dialyse gehen müssen, macht das auch eine Maschine. Viele Menschen möchten für sich keine künstliche Beatmung, eine Dialyse aber schon.
 
Lassen Sie sich Zeit, herauszufinden, was Ihr Wille ist. Manchmal fällt es schwer, darüber nachzudenken. Denn es kann dabei um lebensbedrohliche Situationen gehen. Sprechen Sie auch mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder mit Angehörigen. Sie können auch zu Beratungsstellen und Hospiz-Vereinen gehen. So finden Sie vielleicht besser heraus, was Sie wollen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Wie schreibe ich eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung sollte so genau wie möglich sein. Sie sollten genau beschreiben, in welcher Situation Sie welche Behandlung erhalten wollen. Zum Beispiel:
 
"Ich möchte keine künstliche Ernährung, wenn mein Gehirn nicht mehr richtig funktioniert. Das heißt, wenn ich sehr wahrscheinlich nie mehr selbst Entscheidungen treffen kann. Zwei verschiedene Ärzt*innen sollen prüfen, ob ich auch in Zukunft nicht mehr selbst entscheiden kann. Erst dann möchte ich keine künstliche Ernährung mehr."

Broschüre mit Muster-Texten

 Vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es eine Broschüre. Darin stehen Muster-Texte. Die Muster-Texte können Ihnen als Beispiel helfen, wie Sie Ihre eigene Patientenverfügung schreiben können.

Persönliche Wünsche und Gedanken

Zusätzlich zur Patientenverfügung können Sie auch einen Aufsatz über Ihre persönlichen Wünsche und Gedanken schreiben. Das heißt, Sie schreiben auf:

  • Was für Sie im Leben wichtig ist. Zum Beispiel Ihre Familie. Oder, dass Sie viel reisen können.
  • Wie Sie sich Ihre Zukunft vorstellen.
  • Was Sie niemals möchten. Zum Beispiel: Sie möchten kein Organ von einem anderen Menschen bekommen, zum Beispiel eine Niere oder ein Herz.

Dieser Aufsatz ist wichtig, weil immer Dinge passieren können, an die vorher keiner gedacht hat. Sie können zum Beispiel plötzlich eine Krankheit bekommen, die nicht in Ihrer Patientenverfügung steht. Dann ist es für den oder die Betreuer*in schwierig, zu entschieden. Der oder die Betreuer*in muss dann überlegen: Was hätten Sie in diesem Fall gewollt. Wenn Sie einen Aufsatz mit persönlichen Wünschen und Gedanken schreiben, kann der oder die Betreuer*in viel besser für Sie entscheiden.

In den Aufsatz mit Ihren Wünschen und Gedanken können Sie zum Beispiel schreiben:

  • Wie wichtig ist es Ihnen, dass Sie selbst über Ihr Leben bestimmen können.
  • Was Sie bisher erlebt haben. Sind Sie mit Ihrem Leben bis jetzt zufrieden.
  • Wollen Sie in Ihrem Leben noch viel erreichen und ändern.
  • Was für Krankheiten haben Sie gehabt. Was denken Sie über Ihre Krankheiten.
  • Was denken Sie über Pflege, Pflegeheime und Pflegefälle?
  • Wie wichtig ist Ihnen Sport, Bewegung, Kontakt zu anderen Menschen, Hobbys?
  • Welche Gedanken und Gefühle haben Sie zum Sterben?
  • Wie wichtig ist Ihnen Religion und geistlicher Beistand? Geistlicher Beistand bedeutet, dass ein*e Pfarrer*in oder Seelsorger*in zu Ihnen kommt. Zum Beispiel wenn Sie sehr krank sind oder wenn Sie sterben.

Schaffen Sie es nicht so gut, diese Gedanken aufzuschreiben? Dann gehen Sie am besten zu einer Beratungsstelle. Fragen Sie Freund*innen, Verwandte oder die Mitarbeiter*innen in den Beratungsstellen, ob Sie einen Aufsatz von einem anderen Menschen lesen dürfen. So ein Beispiel kann Ihnen helfen.

Patientenverfügung bei schwerer Krankheit

Szene in einem Krankenhausflur.

Oft verändert eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit das Leben sehr stark. Menschen, die schwer krank geworden sind, denken anders über das Leben und den Tod. Deswegen kann es sinnvoll sein, dass sie noch eine zusätzliche Patientenverfügung schreiben.

Fragen Sie zuerst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt danach, wie diese Krankheit Ihr Leben verändern wird. Und fragen Sie auch danach, wie die Behandlung Ihrer Krankheit Ihr Leben verändern wird. Es kann zum Beispiel sein, dass Sie bald eine künstliche Beatmung oder eine Dialyse brauchen werden. Oder, dass Sie sich nicht mehr bewegen können.

Haben Sie diese Informationen, können Sie die zusätzliche Patientenverfügung wieder wie eine Art Aufsatz schreiben: Schreiben Sie in diesem Aufsatz, wie Sie mit der schweren Krankheit leben. Wie lange sind Sie schon krank? Wie stark sind Ihre Schmerzen? Mussten Sie operiert werden? Schreiben Sie auch, was die Ärzt*innen gesagt haben. Zum Beispiel, dass Sie wahrscheinlich bald eine Dialyse brauchen werden. Schreiben Sie dazu, wie Ihr*e Betreuer*in oder Bevollmächtige*r dann entscheiden sollen. Zum Beispiel, dass Sie keine Dialyse wollen, wenn es Ihnen durch die Krankheit schon sehr schlecht geht.

Was passiert, wenn jemand keine Patientenverfügung hat?

Dann muss das Gericht eine*n Betreuer*in bestimmen. Der oder die Betreuer*in entscheidet dann, ob der Arzt oder die Ärztin sie behandeln darf oder nicht. Eine*n Betreuer*in bekommt jeder Mensch, der nicht für sich selbst entscheiden kann. Zum Beispiel, weil er oder sie eine geistige oder psychische Behinderung hat oder im Koma liegt. Ehepartner*innen, Partner*innen, Kinder oder andere Verwandte können nicht automatisch für andere Personen entscheiden.

Die einzige Ausnahme: Seit 1. Januar 2023 gibt es das Not-Vertretungsrecht für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften. Das bedeutet: Ihr Partner oder ihre Partnerin kann sechs Monate lang Entscheidungen im Gesundheitsbereich für Sie übernehmen. Zum Beispiel, weil Sie bewusstlos sind oder wegen einer Krankheit nicht selbst entscheiden können. Ihr Mann oder Ihre Frau können dann zum Beispiel über wichtige Behandlungen entscheiden. Die Not-Vertretung darf maximal ein halbes Jahr dauern. Deshalb ist das Not-Vertretungsrecht kein Ersatz für eine Patientenverfügung.

Rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht

Genaueres zum Thema Rechtliche Betreuung lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Rechtliche Betreuung. Hat der oder die Patient*in eine Vorsorgevollmacht, entscheidet der oder die Bevollmächtigte. Näheres lesen Sie dazu im Familienratgeber-Artikel Vorsorgevollmacht.

Welche Regeln muss ich für eine gültige Patientenverfügung einhalten?

Damit Ihre Patientenverfügung gültig ist, müssen Sie folgende Regeln einhalten:

  • Wenn Sie die Patientenverfügung schreiben, müssen Sie über 18 Jahre alt sein.
  • Sie müssen einwilligungsfähig sein. Das bedeutet, Sie müssen verstehen, welche Folgen eine ärztliche Behandlung haben kann. Die Folgen einer Behandlung können zum Beispiel sein, dass Sie für lange Zeit Medikamente einnehmen müssen. Oder, dass Sie nicht mehr laufen oder gut sehen können.
  • Sie müssen die Patientenverfügung als Text aufschreiben und unterschreiben.

Patientenverfügung - Was steht im Gesetz?

Hände, die ein dickes Buch mit der Aufschrift "Deutsches Gesetz" tragen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 1901a:

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Wo lege ich die Patientenverfügung am besten hin?

Logo des Zentralen Vorsorgeregisters

Am besten dort, wo man sie leicht findet. Außerdem können Sie Kopien machen und an Ihre Ärzt*innen, an Bevollmächtigte und an Personen geben, denen sie vertrauen. Sie können Ihre Vollmacht auch beim Vorsorgeregister registrieren lassen: https://www.vorsorgeregister.de/. Das Vorsorgeregister speichert dann nur, dass es bei Ihnen eine Patientenverfügung gibt. Die Patientenverfügung selbst bleibt bei Ihnen. Seit dem 1. Januar 2023 haben auch Ärzt*innen in Kliniken Zugriff auf das Register. So können Sie schneller feststellen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.

Sie können auch eine Notfall-Karte ausfüllen und sich in die Geldbörse stecken. Ein Muster für eine Notfall-Karte können Sie auf der Internetseite des Sozialverbandes VdK herunterladen.

Ist eine Patientenverfügung für immer gültig?

Nein! Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit für ungültig erklären. Dafür müssen Sie nur aufschreiben, dass die Patientenverfügung ungültig ist. Außerdem müssen Sie das aktuelle Datum aufschreiben und unterschreiben.
Sie können die Patientenverfügung auch zerreißen.

Wenn Sie Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Verwandten eine Kopie Ihrer Patientenverfügung gegeben haben: Verlangen Sie die Kopien zurück und zerreißen Sie auch diese.

Wenn Sie dem Vorsorgeregister gemeldet haben, dass Sie eine Patientenverfügung haben: Melden Sie auch dem Vorsorgeregister, dass es keine Patientenverfügung mehr gibt.

Muss ich eine Patientenverfügung schreiben?

Nein! Jeder Mensch über 18 Jahre kann selbst entscheiden, ob er eine Verfügung schreiben möchte oder nicht.

Wann wird die Patientenverfügung aktiv?

Solange Sie als Patient*in wach und ansprechbar sind, müssen Sie jeder Behandlung persönlich zustimmen. Oder die Behandlung ablehnen. Erst dann, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können, wird die Patientenverfügung aktiv.

Wenn die Patientenverfügung aktiv wird: Wie entscheiden dann Betreuer*innen, Bevollmächtigte und Ärzt*innen?

Ein Beispiel: Ein*e Patient*in hatte einen Unfall und liegt nach der ersten Notfall-Behandlung im Koma. Er oder sie kann nicht mehr selbst entscheiden.

So ist dann der Ablauf:

  • Die behandelnden Ärzte müssen Entscheidungen treffen. Sie prüfen beim Vorsorgeregister, ob es eine Patientenverfügung gibt.
  • Wenn ja, meldet das Vorsorgeregister, dass es eine Patientenverfügung gibt. Außerdem wo die Patientenverfügung liegt, wenn das Vorsorgeregister diese Info hat.
  • Ärzt*innen, Bevollmächtigte oder Verwandte holen die Patientenverfügung und lesen sie.
  • Ärzt*innen, Bevollmächtigte oder Verwandte versuchen jetzt so zu entscheiden, wie der Wille des Patienten oder der Patientin ist. Je genauer eine Patientenverfügung ist, desto leichter können sie entscheiden. Wenn Ärzt*innen, Bevollmächtigte oder Verwandte sich nicht einig sind, wie man die Patientenverfügung verstehen soll, muss das Betreuungsgericht entscheiden.

Wer sorgt dafür, dass meine Patientenverfügung erfüllt wird?

1. Sagen Sie, dass Sie eine Patientenverfügung haben

Als erstes ist es wichtig, dass Sie Ärzt*innen, Verwandten oder Menschen, denen Sie vertrauen, sagen, dass Sie eine Patientenverfügung haben. Teilen Sie ihnen auch mit, wo die Verfügung liegt. Weiß niemand von Ihrer Patientenverfügung, kann auch niemand dafür sorgen, dass sie erfüllt wird. Auch wenn Sie ins Krankenhaus oder in ein Pflegheim kommen, sollten Sie sagen, dass Sie eine Patientenverfügung haben. Sie können auch Kopien machen und Sie dem Personal geben.

2. Machen Sie am besten eine Vorsorgevollmacht

Haben Sie einen Menschen, dem Sie voll vertrauen? Dann sollten Sie auch eine Vorsorgevollmacht machen. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer Person eine Vollmacht geben. Diese Person entscheidet dann für Sie, wenn Sie es nicht mehr können. Zum Beispiel, wenn Sie im Koma liegen. Sie sollten aber unbedingt vorher mit dieser Person sprechen. Sagen Sie dieser Person, was Ihre Wünsche sind. Sagen Sie auch, dass Sie eine Patientenverfügung haben und was drinsteht. Nur so können Sie herausfinden, ob diese Person Ihre Wünsche erfüllen kann. Nicht jeder Mensch ist so stark, dass er Ärzt*innen zum Beispiel sagen kann: "Schalten sie das Beatmungsgerät ab! Das ist der Wille aus der Patientenverfügung."
Bedenken Sie, dass diese Person dadurch dafür sorgt, dass Sie vielleicht sterben werden. Das ist eine sehr große Verantwortung.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Vorsorgevollmacht.

Tipp: Online Beratung der Caritas

Die Caritas bietet eine Online-Beratung an. Hier können Sie Ihre Fragen zu den Themen rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung stellen. Die Beratung ist kostenlos. Sie müssen Ihren Namen  nicht nennen. Und Sie brauchen keine eigene E-Mail-Adresse für die Beratung.

Zur Online-Beratung

3. Sie haben keine Vorsorgevollmacht und auch keine Person, der sie voll vertrauen

Es kann sein, dass es niemanden gibt, der für Sie entscheiden kann. In diesem Fall bestimmt das Betreuungsgericht eine*n Betreuer*in für Sie. Denn es kann vorkommen, dass jemand für Sie entscheiden muss, wenn Sie es nicht können. Der oder die Betreuer*in ist dann verpflichtet, Ihre Wünsche aus der Patientenverfügung durchzusetzen. Das heißt, auch wenn Ärzt*innen oder Verwandte anders denken, muss der oder die Betreuer*in Ihre Vorsorgevollmacht erfüllen.
Doch auch in diesem Fall wäre es für den oder die Betreuer*in gut, wenn es Freund*innen, Verwandte, Ärzt*innen, Pflegekräfte, Pfarrer*innen oder Sozialarbeiter*innen gibt, die dabei helfen können. Sprechen Sie also auch dann mit Ärzt*innen, Freund*innen und Verwandten über Ihre Wünsche und Ihre Patientenverfügung. So kann der oder die Betreuer*in mit jemanden sprechen, der Sie kennt. Denn manchmal ist die Patientenverfügung nicht genau genug. Dann kann es sehr hilfreich sein, wenn andere Menschen von Ihren Wünschen und der Patientenverfügung wissen. Wenn Sie mit jemanden über Ihre Patientenverfügung gesprochen haben, schreiben Sie das in Ihren Aufsatz „Persönliche Wünsche und Gedanken“.
Mehr dazu: siehe Absatz weiter oben unter „Persönliche Wünsche und Gedanken“.

Immer gilt:

Egal ob Betreuer*in oder eine Person mit Ihrer Vorsorgevollmacht: Sie alle sind dazu verpflichtet, Ihren Willen aus der Patientenverfügung zu erfüllen. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch Paragraf § 1827.

Zuletzt aktualisiert am 15. März 2024

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