Vier Mitglieder eines Gebärdensprach-Chores

Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG)

Seit 2017 gilt in Deutschland das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG). Es soll dabei helfen, die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland umzusetzen. Menschen mit Behinderung sollen mehr Rechte erhalten. Und sie sollen selbstbestimmter leben können. Das Gesetz regelt die Unterstützung für Menschen mit Behinderung in verschiedenen Lebensbereichen. Zum Beispiel beim Wohnen, in Ausbildung und Arbeit oder in der Freizeit.
Hier erfahren Sie, was sich durch das neue Gesetz geändert hat.

Neuer Begriff von Behinderung

Der Begriff von Behinderung im BTHG entspricht dem Verständnis von Behinderung, das die UN-Behindertenrechtskonvention vorgibt. Das ist ein menschenrechtliches Verständnis von Behinderung. Das bedeutet: Behinderung ist keine individuelle Eigenschaft, sondern entsteht vor allem durch Hindernisse in der Umwelt. Zum Beispiel stoßen Menschen mit ihren Beeinträchtigungen auf bauliche und kommunikative Barrieren in der Gesellschaft. Und sie erfahren Ausgrenzung und Diskriminierung. Diese Umstände hindern sie, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Mit dem neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz soll nicht mehr die Beeinträchtigung eines Menschen im Vordergrund stehen, sondern das Recht auf Teilhabe. Menschen mit Behinderung sollen selbst entscheiden können. Zum Beispiel darüber, welche Unterstützung sie persönlich brauchen. Und von wem sie diese Unterstützung bekommen.

In diesem PDF finden Sie einen Überblick über alle Neuerungen des BTHG in 2020:  Überblick über alle Neuerungen des BTHG

Gesamtplan und Teilhabeplan

Der einzelne Mensch mit Behinderung soll im Mittelpunkt stehen. Damit das auch tatsächlich geschieht, gibt es seit 2018 das sogenannte Gesamtplan- und das Teilhabeplan-Verfahren. Dabei klären die Träger der Eingliederungshilfe und die Reha-Träger, welche Leistungen und Hilfen ein Mensch mit Behinderung braucht. Dafür reicht ein Antrag bei einem Reha-Träger oder dem Träger der Eingliederungshilfe aus. Sind mehrere Träger für die Leistungen zuständig, müssen diese unter sich klären, wer welche Leistungen bezahlt. Das nennt man „Leistungen wie aus einer Hand“ (vergleiche 9. Sozialgesetzbuch, Paragraf 14).

Wichtig ist dabei auch: Der Mensch mit Behinderung wird gefragt und soll seine Meinung sagen. Die Leistungs-Planung berücksichtigt die Vorstellung des Menschen mit Behinderung. Auf Wunsch kann es auch eine Gesamtplan-, oder wenn mehrere Träger beteiligt sind, eine Teilhabeplan-Konferenz geben. Dabei beraten sich Reha-Träger und Leistungs-Berechtigte gemeinsam. Auch eine Vertrauensperson des Menschen mit Behinderung kann bei der Beratung unterstützen.

Art und Umfang der Leistungen, die man bekommt, richten sich nach einheitlichen Regeln. Als Orientierung hierbei dient die sogenannte „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF). Dadurch sollen sich Unterschiede verringern. Zum Beispiel unterschiedliche Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern. Oder unterschiedliche Höhen der Eingliederungshilfe in verschiedenen Bundesländern.

Die EUTB-Beratung

Das Logo der EUTB.

Seit 2018 gibt es neue Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung: die EUTB. Das ist die Abkürzung für Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Sie ergänzen die Beratung von den Reha-Trägern. Die Mitarbeiter in den EUTB-Stellen beraten zu allen Themen aus dem Bereich Behinderung und Teilhabe. Zum Beispiel zu diesen Themen:

  • eine Reha beantragen
  • Hilfsmittel beantragen, zum Beispiel einen Rollstuhl oder einen Sprach-Computer.
  • Teilhabe am Arbeitsleben. Zum Beispiel das Budget für Arbeit beantragen.

In den Beratungsstellen haben viele Beraterinnen und Berater selbst eine Behinderung. Sie unterstützen die Ratsuchenden dabei, möglichst selbstbestimmt leben zu können. Zurzeit gibt es in Deutschland rund 500 Beratungsstellen. Auf der Internetseite der EUTB finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe
Mehr Informationen lesen Sie im Familienratgeber-Artikel  EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.

Eingliederungshilfe neu organisiert

Eingliederungshilfe, das sind Geld- und Dienstleistungen vom Staat. Ein anderer Name dafür ist Teilhabeleistungen. Mit der Eingliederungshilfe sollen Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben führen können. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es neue Regeln für die Eingliederungshilfe. Die Regeln stehen im Sozialgesetzbuch 9, Teil 2.
 
Menschen mit Behinderung können jetzt auch Unterstützung in der Freizeit bekommen. Oder wenn sie unterwegs sind und Hilfe brauchen. Zum Beispiel, wenn sie ins Kino gehen möchten. Die Unterstützung können sie von persönlichen Assistentinnen und Assistenten bekommen.
Auch wenn Menschen mit Behinderung ein Kind haben, können sie jetzt Hilfe bekommen. Jemand kann zum Beispiel helfen, das Kind zu tragen oder zu wickeln. Der Name für diese Unterstützung ist Eltern-Assistenz.
Menschen mit Behinderung sollen selbst entscheiden, wo sie wohnen wollen. Zum Beispiel in einer eigenen Wohnung, in einem Wohn-Heim oder einer Wohn-Gemeinschaft. Dafür gibt es Unterstützung. Zum Beispiel von Assistentinnen und Assistenten.
 
Viele weitere Informationen über die Änderungen in der Eingliederungshilfe lesen Sie in den Familienratgeber-Artikeln Infos zur neuen Eingliederungshilfe und Infos zum Antrag auf Eingliederungshilfe.

Wohnheim für Menschen mit Behinderung

Seit dem 1. Januar 2020 hat sich einiges geändert für Menschen mit Behinderung, die in Wohnheimen leben. Insbesondere gibt es eine Trennung der Leistungen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe (Teilhabe-Leistungen) müssen Sie deshalb neu beantragen. Wenn Sie dazu Fragen haben oder Hilfe brauchen, können zu einer EUTB-Beratungsstelle gehen.
Die Kosten für Unterkunft und Lebensunterhalt zahlt wie bisher das Sozialamt. Auch diese Unterstützung (Grundsicherung) müssen Sie neu beantragen. Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt. Sie brauchen dafür eine Miet-Bescheinigung. Das Geld wird seit 2020 direkt an die Berechtigten ausgezahlt. Deshalb brauchen Sie jetzt ein eigenes Giro-Konto.

Weiterführende Informationen

Neue Vermögens- und Einkommensgrenzen

Durch das neue Gesetz dürfen Menschen, die Hilfe zur Pflege und/oder Eingliederungshilfe bekommen, mehr Geld behalten. Die Freigrenzen für Vermögen und Einkommen steigen an. Wer Eingliederungshilfe bekommt, muss erst einen Eigenbeitrag leisten, wenn das Jahreseinkommen 30.000 Euro übersteigt. Der Vermögens-Freibetrag steigt auf über 50.000 Euro.

Das Einkommen und das Vermögen des Lebenspartners werden nicht mehr herangezogen.
Menschen mit Behinderung, die Sozialhilfe (nach dem 12. Sozialgesetzbuch) bekommen, dürfen 5.000 Euro behalten.
Bei Menschen mit Behinderungen, die Hilfe zur Pflege bekommen, ist es etwas schwieriger.
 
Tipp: Einen guten Überblick über die neuen Einkommens- und Vermögensgrenzen bietet das Heft:

Einsatz von Einkommen und Vermögen. Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Ein junger Mann arbeitet mit einem Hammer.

Mit dem BTHG gibt es einige Änderungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Diese sind:

  • Die Bezahlung in Werkstätten ist jetzt um 26 Euro pro Monat höher. Die Beschäftigten bekommen jetzt insgesamt 52 Euro Arbeitsförderungsgeld.
  • Beschäftigte in Werkstätten bekommen 26 Euro mehr Grundsicherung pro Monat.
  • Stärkung der Werkstatt-Räte: Der Werkstatt-Rat in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung vertritt die Interessen der Mitarbeiter. Die Werkstatt-Leitung muss sich nun in wichtigen Fragen mit dem Werkstatt-Rat einigen. Zum Beispiel über die Arbeitszeit und die Pausenzeiten.
  • Frauen-Beauftragte: In Werkstätten gibt es ab jetzt auch Frauen-Beauftragte. Frauen-Beauftragte sollen verhindern, dass Frauen in Werkstätten gegenüber Männern benachteiligt werden.

Budget für Arbeit

Menschen mit Behinderung sollen leichter Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden. Deshalb gibt es seit 2018 das sogenannte Budget für Arbeit (9. Sozialgesetzbuch, Paragraf 61). Das bedeutet, dass Arbeitgeber Fördergeld bekommen, wenn sie Menschen mit Behinderung einstellen. Zum Beispiel bekommt ein Arbeitgeber bis zu 75 Prozent des Brutto-Arbeits-Lohnes erstattet, den er einem Angestellten mit Behinderung zahlt. Arbeitgeber erhalten das Geld, wenn sie jemanden einstellen, der oder die vorher in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung gearbeitet hat. Oder dort arbeiten könnte.
Seit 2020 gibt es zusätzlich auch ein Budget für Ausbildung (Paragraf 61a).
 
Mehr Informationen lesen Sie im Familienratgeber-Artikel Budget für Arbeit.

Merkzeichen "Tbl" für taubblinde Menschen

Seit 2017 gibt es im Schwerbehindertenausweis das neue Merkzeichen "Tbl" für "taubblind". Dieses Merkzeichen bekommen Menschen:

  • Wenn sie einen Grad der Behinderung von 70 oder mehr haben, weil sie nicht gut hören können
  • und zusätzlich einen Grad der Behinderung von 100 haben, weil sie nicht gut sehen können.

Seit 2018 ist Persönliche Assistenz als Leistung der Eingliederungshilfe eingeführt. Die Assistenz für taubblinde Menschen gehört auch dazu.

Infoblatt über das Merkzeichen „Tbl“

Weitere Änderungen durch das BTHG

  • Stärkung der Früherkennung und Frühförderung.
  • Stärkung der Schwerbehinderten-Vertretungen und damit verbesserter Kündigungsschutz für Menschen mit einer Schwerbehinderung.
  • Neue Regelungen zur Benutzung von Behindertenparkplätzen.

Kritik am BTHG

Am ursprünglichen Gesetzesentwurf für das BTHG gab es viel Kritik. Deshalb haben der Bundestag und der Bundesrat in zahlreichen Punkten nachgebessert. 

Trotzdem kann das neue BTHG viele Hoffnungen und Wünsche von Menschen mit Behinderung nicht erfüllen. In vielen Punkten bleibt das Gesetz hinter den Erwartungen zurück.
 

Zwei Positionspapiere von Vereinen und Verbänden, die sich für Menschen mit Behinderung einsetzen:

Buchtipp: Recht auf Teilhabe

Das Buch „Recht auf Teilhabe“ bietet einen Überblick über alle Rechte und Sozialleistungen, die Menschen mit Behinderung aktuell (Stand: 2023) zustehen. Es ist hilfreich für Menschen mit Behinderung, Mitarbeiter*innen in Beratungsstellen und Angehörige.
Das Buch, herausgegeben von der Bundesvereinigung Lebenshilfe, hat 520 Seiten und kostet 34,50 Euro.
Sie können es auf der Internetseite der Lebenshilfe oder unter Telefon 06421 - 491-123 bestellen.

Mehr zum Buch

Zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2024

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