Eine Hand kreuzt mit einem roten Stift auf einer Checkliste das Wort "Vorsorgevollmacht" an.

Vorsorgevollmacht

Hohes Alter, eine Krankheit oder eine Behinderung – es gibt verschiedene Gründe, warum Sie vielleicht irgendwann nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Dann kann es wichtig sein, dass Sie eine Vorsorgevollmacht geschrieben haben. Damit legen Sie fest, wer für Sie und an Ihrer Stelle wichtige Entscheidungen treffen darf. Was genau eine Vorsorgevollmacht ist und worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir in diesem Text.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Art Vertrag. In dem Vertrag legt ein Mensch (=Vollmachtgeber*in) fest, dass ein anderer Mensch (=Bevollmächtigte*r) für ihn oder sie entscheiden soll. Der oder die Bevollmächtigte entscheidet dann zum Beispiel bei solchen Fragen:

  • Soll das Konto des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin bei der Bank aufgelöst werden? Oder soll ein neues Konto eröffnet werden?
  • Soll der oder die Vollmachtgeber*in operiert werden?
  • Soll der oder die Vollmachtgeber*in in ein Pflegeheim ziehen?

Wofür brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Es kann passieren, dass Sie irgendwann nicht mehr selbst entscheiden können. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, zum Beispiel:

  • wegen Ihres hohen Alters,
  • durch einen Unfall,
  • oder wegen einer Krankheit.

Ein Beispiel: Sie liegen nach einem Unfall im Koma. Dann können Sie keine Miete überweisen, nicht selbst in Operationen einwilligen und auch keine wichtigen Briefe öffnen. Sie selbst sind nicht mehr ansprechbar. Aber trotzdem muss jemand für Sie Entscheidungen treffen.
 
Haben Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen, kann eine Vorsorgevollmacht das Richtige für Sie sein. Denn mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen bestimmen, die für Sie entscheiden, wenn Sie es nicht mehr können. Ein Gericht muss in diesem Fall nicht eingeschaltet werden. Der oder die Bevollmächtigte entscheidet. Der Nachteil: Es gibt oft niemanden, der den oder die Bevollmächtigte*n kontrolliert. Der oder die Bevollmächtigte könnte die Vorsorgevollmacht missbrauchen und zum Beispiel Geld vom Konto nehmen. Oder er oder sie kann anders für Sie entscheiden, als Sie es eigentlich wollten. Deswegen sollten Sie nur einer Person eine Vorsorgevollmacht geben, der Sie absolut vertrauen.
 
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht, bestimmt ein Betreuungsgericht eine*n Betreuer*in. Der oder die Betreuer*in entscheidet dann für Sie. Denn es muss eine Person geben, die entscheidet, wenn Sie es nicht können. Wollen Sie keine Vorsorgevollmacht, dann sollten Sie möglichst eine Betreuungsverfügung ausstellen. In die Betreuungsverfügung können Sie schreiben, wen Sie sich als Betreuer*in vorstellen könnten. Und, wen Sie auf keinen Fall als Betreuer*in haben wollen. Außerdem können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Betreuung aufschreiben.
 
Haben Sie weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung, dann muss das Gericht eine*n Betreuer*in bestimmen. Der oder die Betreuer*in muss dann für Sie Entscheidungen treffen. Keine einfache Aufgabe, wenn der oder die Betreuer*in sie nicht kennt.

Was steht im Gesetz?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 1896
 
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Not-Vertretungsrecht für Eheleute

Ein älterer Mann und eine ältere Frau vor einem Laptop

Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Not-Vertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartner*innen (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1358) in Gesundheitsfragen. Das bedeutet: Auch wenn Sie keine Vollsorgevormacht haben, kann ihr Ehepartner oder ihre Ehepartnerin sechs Monate lang Entscheidungen für Sie übernehmen. Zum Beispiel, weil Sie bewusstlos sind oder wegen einer Krankheit nicht selbst entscheiden können. Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner*innen. Ihr Mann oder Ihre Frau können dann zum Beispiel über wichtige Behandlungsschritte entscheiden. Sie können auch über sogenannte „kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen“ entscheiden. Damit sind zum Beispiel ruhigstellende Medikamente oder ein Bettgitter gemeint. Für diese sechs Monate gilt für die Ärzt*innen dann auch nicht die Schweigepflicht.

Die Not-Vertretung darf maximal ein halbes Jahr dauern. Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht auch weiterhin für Eheleute oder Menschen mit eingetragener Partnerschaft wichtig.
Vielleicht möchten Sie nicht, dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner das Not-Vertretungsrecht bekommen soll. Dann können Sie schriftlich widersprechen und eine andere Person in Ihrer Vorsorgevollmacht benennen. Den Widerspruch können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen.

Können meine erwachsenen Kinder, mein*e Ehepartner*in oder Partner*in nicht einfach grundsätzlich für mich entscheiden?

Nein, das können und dürfen sie nicht. So steht es im Gesetz: Kann ein volljähriger Mensch nicht mehr für sich selbst entscheiden, dann muss ein Betreuungsgericht eine Betreuung bestellen. Die einzige Ausnahme ist das sechsmonatige Not-Vertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartner*innen. Ansonsten entscheidet der oder die Betreuer*in. Wenn es aber eine*n Bevollmächtigte*n (mit einer Vorsorgevollmacht) gibt, braucht das Gericht keine Betreuung bestellen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass entweder ein Betreuer oder eine Betreuerin entscheidet. Oder eine Person entscheidet, die durch eine Vorsorgevollmacht dazu berechtigt ist.

Wen kann ich bevollmächtigen?

Am besten eine Person, der Sie absolut vertrauen. Haben Sie einmal eine Vollmacht ausgestellt, dann entscheidet der oder die Bevollmächtigte teilweise sehr wichtige Dinge, wenn Sie es nicht mehr können.
 
Außerdem sollten Sie mit der Person sprechen, die Sie bevollmächtigen wollen. Denn für diese Aufgabe benötigt man Zeit und Kraft. Vielleicht liegen Sie zum Beispiel mit einer schweren Krankheit im Krankenhaus. Das kann für Angehörige eine schwierige Situation sein. Nicht jede Person ist dann sofort in der Lage alles Notwendige zu regeln. Zum Beispiel kann es dann diese Aufgaben geben:

  • ein Pflegeheim zu suchen,
  • die Wohnung aufzulösen,
  • Verträge kündigen,
  • Bank-Überweisungen tätigen,
  • Formulare für die Krankenkasse ausfüllen.

Um diese Verantwortung zu teilen, können Sie die Vollmacht auch auf mehrere Personen verteilen. Oder Sie bestimmen eine*n Haupt-Bevollmächtigte*n und eine Vertretung. Für jede Person sollten Sie dann eine eigene Vollmacht ausstellen.

Wie schreibe ich eine Vorsorgevollmacht?

Hände von zwei Personen, die ein Dokument ausfüllen.

Wollen Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen, müssen Sie einige Regeln befolgen:

  • Sie müssen die Vollmacht wie einen Vertrag aufschreiben. Das heißt, sie müssen Ort, Datum, Ihren Vor- und Nachnamen, Adresse und Geburtsdatum aufschreiben. Am Ende müssen Sie unterschreiben.
  • Auch den oder die Bevollmächtigte*n sollten Sie am besten mit Vor- und Nachnamen, Adresse und Geburtsdatum aufschreiben. Es wäre gut, wenn auch der oder die Bevollmächtigte unterschreibt. Damit kann die bevollmächtigte Person zeigen, dass sie diese Verantwortung übernehmen möchte.
  • Sie können dem oder der Bevollmächtigten das Recht geben, fast alles zu entscheiden oder nur einen bestimmten Teil. Für welche Aufgaben oder Bereiche Sie sich entscheiden, müssen Sie in der Vollmacht aufschreiben.
  • Für bestimmte Bereiche brauchen Sie eine notarielle Beglaubigung. Das heißt, dass ein*e Notar*in die Vorsorgevollmacht beglaubigen muss. Zum Beispiel, wenn Sie der bevollmächtigten Person erlauben wollen, für Sie ein Haus zu kaufen oder zu verkaufen.

Welche Aufgaben-Bereiche gibt es für Bevollmächtigte?

Es gibt bestimmte Aufgaben und Bereiche, die Sie an eine*n oder mehrere Bevollmächtigte abgeben können, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können:

BereichWelche Aufgaben darf der oder die Bevollmächtigte in diesem Bereich zum Beispiel für Sie erledigen?
Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in VermögensangelegenheitenKonto führen, Rechnungen bezahlen, Haus oder Wohnung verkaufen
GesundheitssorgeKrankenhaus, Arzt oder Pflegedienst auswählen, Ihre Krankenakten lesen, Untersuchungen und Behandlungen erlauben, wie zum Beispiel: Blutabnahme, Impfung, das Anlegen einer Magensonde, Computer-Tomografie
Aufenthalts- und WohnungsangelegenheitenEntscheidung, ob Sie in einem Pflegeheim oder Zuhause versorgt werden oder wer in Ihrer Wohnung leben darf
Post- und FernmeldeverkehrIhre Post oder Ihre E-Mails lesen, einen Telefon- oder Handy-Vertrag in Ihrem Namen abschließen oder kündigen
Behörden, GerichteAnwalt beauftragen, Ausweis beantragen, Sie bei der Rentenversicherung vertreten
TodesfallEntscheidung, wie oder wo Sie beerdigt werden sollen

Tipp: Liste zum Ausfüllen von Verträgen, Abos, Mitgliedschaften, Konten

Nur Sie selbst wissen, wo Sie überall Konten, Mitgliedschaften, Abos und Verträge haben. Der Familienratgeber hat eine Liste zusammengestellt, die Sie ausfüllen können. Wenn Sie dann eine Person bevollmächtigen wollen, können Sie dieser Person die ausgefüllte Liste geben. Oder Sie sagen, wo die Liste liegt.

Liste zum Ausfüllen von Abos, Verträgen und Mitgliedschaften herunterladen

Vorsicht bei Banken!

Nur wenige Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht. Die meisten Banken verlangen, dass Sie spezielle Formulare der Bank ausfüllen müssen. Deswegen sollten Sie unbedingt mit Ihrer Bank sprechen und die genauen Vorgaben erfüllen.

Gibt es Bereiche, die man durch eine Vorsorgevollmacht nicht übertragen kann?

Ja. Es gibt Bereiche, die Sie nicht an eine*n Bevollmächtigte*n übertragen können. Diese Bereiche können Sie zum Beispiel nicht übertragen:

  • Testament: Sie können niemanden bevollmächtigen, für Sie ein Testament zu schreiben.
  • Heirat: Sie können niemanden bevollmächtigen, für Sie zu entscheiden, zu heiraten.
  • Gefährliche Operationen: Gefährliche Operationen sind zum Beispiel, wenn Ihnen ein Bein abgenommen werden soll. Oder wenn Sie eine Herz-Transplantation bekommen sollen. Sie können niemanden bevollmächtigen, für Sie über solche Operationen zu entscheiden.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen: Das ist zum Beispiel, wenn Sie in ein geschlossenes Wohnheim kommen sollen. Oder auch Gitter, an Ihrem Bett. Auch eine Bauchfessel im Bett ist eine freiheitsentziehende Maßnahme. Auch hier können Sie niemanden bevollmächtigen, das für Sie zu entscheiden.

Aber wer kann dann in solchen Situationen entscheiden?
Das Betreuungsgericht muss in solchen Situationen bei der Entscheidung mithelfen. Der oder die Bevollmächtigte muss eine Genehmigung vom Betreuungsgericht einholen. Aber auch ohne den oder die Bevollmächtigte*n kann das Betreuungsgericht in diesen Bereichen entscheiden.

Muss ich bestimmte Voraussetzungen für eine gültige Vorsorgevollmacht erfüllen?

Ja. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten, müssen Sie geschäftsfähig sein. Das bedeutet, dass Sie dazu in der Lage sein müssen, selbstständig zu sagen, was Sie wollen. Normalerweise sind alle Menschen ab 18 Jahren voll geschäftsfähig. Auch wenn Sie die Vorsorgevollmacht rückgängig machen wollen, müssen Sie voll geschäftsfähig sein. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, ist diese auch dann gültig, wenn Sie später geschäftsunfähig werden. Nicht immer ist klar, ob jemand voll geschäftsfähig ist. Zum Beispiel, wenn man an Demenz erkrankt ist. Deshalb können Sie zu einem Arzt, Notar oder einer Ärztin, Notarin gehen. Diese bestätigen Ihnen dann schriftlich, dass Sie voll geschäftsfähig sind.

Begriffserklärung: Voll geschäftsfähig

Voll geschäftsfähig ist normalerweise jeder Mensch über 18 Jahre. Das heißt, man kann ab diesem Alter Rechtsgeschäfte eingehen. Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel Mietverträge, Arbeitsverträge, das Eröffnen eines Bankkontos, Heiraten oder Kaufverträge. Unterschreibt man zum Beispiel einen Mietvertrag, dann ist dieser Mietvertrag gültig. Man muss sich an Regeln halten, die im Vertrag stehen. Zum Beispiel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Hält man sich nicht an den Vertrag, kann man vor Gericht verklagt werden.

Durch eine psychische Erkrankung oder einen Unfall kann es sein, dass man seine Geschäftsfähigkeit verliert. Zum Beispiel: Wenn jemand nicht genau weiß, ob ein Abo-Vertrag eine gute oder schlechte Entscheidung ist. Wenn das Betreuungsgericht davon erfährt, spricht es mit der Person. Das Gericht prüft, bei welchen Entscheidungen diese Person Hilfe braucht. Für diese Bereiche bestimmt das Gericht dann einen Betreuer oder eine Betreuerin. Der oder die Betreuer*in geht jetzt die Rechtsgeschäfte für diese Person ein.

Was ist eine Innenverhältnisregelung (auch Innen-Vollmacht genannt) und warum brauche ich sie?

Ein Beispiel: Sie haben Ihrer Tochter eine (Vorsorge-)Vollmacht für alle Bankgeschäfte gegeben, falls Sie einmal nicht mehr entscheiden können. Sie schreiben also eine Vollmacht, in der steht, dass Ihre Tochter alle Bankgeschäfte für Sie regeln darf. Kommen Sie in die Situation, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, geht Ihre Tochter mit der Vollmacht zur Bank. Mit der Vollmacht kann Ihre Tochter jetzt die Bankgeschäfte für Sie regeln. Die Vorsorgevollmacht ist also die Erlaubnis und die Berechtigung, dass Ihre Tochter alle Bankgeschäfte für Sie regeln darf.

Wie Ihre Tochter dann die Bankgeschäfte regeln soll, das schreiben Sie in die Innenverhältnisregelung. Diese Regelung besteht zwischen Vollmachtgeber*in (das sind Sie) und der Bevollmächtigten (das ist Ihre Tochter). Sie können zum Beispiel in die Innenverhältnisregelung schreiben, dass von Ihrem Konto einmal im Jahr Geld an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden soll. Sie können auch festlegen, ob und wie viel Geld Ihre Tochter oder Ihr Sohn von Ihrem Konto bekommen sollen.

Die Innenverhältnisregelung regelt das wie. Also wie Ihre Tochter die Bankgeschäfte für Sie regeln soll. Dieses Dokument bekommt die Bank nicht zu sehen. In die Innenverhältnisregelung können Sie die genauen Anweisungen schreiben.

Ohne eine Innenverhältnisregelung kann es vorkommen, dass Betreuungsgerichte die Vorsorgevollmacht als nicht vollständig ansehen. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht eine*n Kontroll-Betreuer*in einsetzen.

Vorsicht vor Missbrauch!

Manche Bevollmächtigte nutzen die Vorsorgevollmacht, um den oder die Vollmachtgeber*in zu betrügen. Das Bundesministerium für Justiz berichtet, dass es immer wieder solche Missbrauchsfälle gibt. So könnte ein*e Bevollmächtigte*r zum Beispiel Geld von Ihrem Konto nehmen. Oder er oder sie könnte anders für Sie entscheiden, als Sie es eigentlich wollten. Deshalb sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, denen Sie absolut vertrauen.
 
Sie können in der Vollmacht auch bestimmen, dass eine andere Person den oder die Bevollmächtigte*n kontrollieren soll. Doch auch das kann Ärger geben. Vielleicht fühlt sich der oder die Bevollmächtigte schlecht, weil Sie ihm oder ihr nicht voll vertrauen. Es kann auch Ärger zwischen der bevollmächtigen Person und der kontrollierenden Person geben.
 
Wenn es tatsächlich Ärger gibt, kann das Betreuungsgericht helfen. Das Gericht kann einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen. Der oder die Betreuer*in kontrolliert dann den oder die Bevollmächtigte*n.
 
Mehr zum Thema im Familienratgeber-Artikel Betreuungsverfügung.

Was kann ich tun, wenn ich keine Vertrauensperson habe, der ich eine Vollmacht erteilen kann?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Sie können eine Betreuungsverfügung ausstellen.
    In die Betreuungsverfügung können Sie schreiben, wen Sie sich als Betreuer*in vorstellen können und wen Sie nicht haben wollen. Auch in diese Verfügung können Sie Wünsche und Vorstellungen schreiben. Beratung dazu bekommen Sie bei Betreuungsvereinen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und Hospizvereinen.
  • Sie stellen eine Vorsorgevollmacht aus, bestimmen aber zusätzlich eine Kontroll-Person. 
    Diese Kontroll-Person kann dann prüfen, ob ein Missbrauch stattfindet. So können Sie zum Beispiel bestimmen, dass Ihr*e Bevollmächtigte*r einmal im Jahr eine Art Bericht schreibt. Die Kontroll-Person prüft diesen Bericht und Ihre Anweisungen aus der Innenverhältnisregelung. Sie können außerdem bestimmen, dass manche Entscheidungen nur gemeinsam mit Bevollmächtigtem oder Bevollmächtigter und der Kontroll-Person gefällt werden dürfen. Die Kontroll-Person kann auch ein Anwalt oder eine Anwältin sein.

Vollmacht über den Tod hinaus

Überlegen Sie, ob Ihre Vollmacht den Tod hinaus gültig sein soll: Damit kann Ihr*e Bevollmächtigte*r zum Beispiel die Beerdigung bezahlen. Das kann sehr sinnvoll sein, wenn Ihre Erben noch nicht feststehen oder es Streitigkeiten ums Erbe gibt.

Wo sollte ich die Vorsorgevollmacht hinlegen?

Logo des Zentralen Vorsorgeregisters

Am besten dort, wo man sie leicht findet. Außerdem können Sie Kopien machen und an Ihren Arzt oder ihre Ärztin, an den oder die Bevollmächtigte*n und an Personen geben, denen sie vertrauen. Sie können Ihre Vollmacht auch beim Vorsorgeregister registrieren lassen: https://www.vorsorgeregister.de/. Das Vorsorgeregister speichert dann, dass es bei Ihnen eine Vorsorgevollmacht gibt. Die Vollmacht selbst bleibt bei Ihnen. Im Vorsorgeregister ist nur gespeichert, dass es eine Vollmacht gibt.

Normale, öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht - Welche Vollmacht brauche ich?

Welche Art von Vollmacht für Sie sinnvoll ist, kommt ganz auf Ihre persönliche Situation an. Zum Beispiel:

  • ob Sie viel oder wenig erspartes Geld haben
  • ob Sie Eigentumswohnungen oder Immobilien haben
  • oder ob Sie Besitzer*in einer Firma sind.

Die folgende Übersicht kann Ihnen einen Eindruck geben, welche Art von Vollmacht für Sie in Frage kommen kann:

Normale Vorsorge-Vollmacht:

  • Kosten: Kostet nichts
  • Besonderheit der Vollmacht: Sie unterschreiben mit Datum und Unterschrift
  • Für wen besonders geeignet: Für Menschen ohne Immobilien oder Besitz, keine Firmenbesitzer*innen oder Anteilseigner*innen
  • Bemerkungen: Mit der normalen Vollmacht kann Ihr*e Bevollmächtigte*r fast alle Bereiche und Aufgaben für Sie übernehmen Doch Vorsicht! Nur wenige Banken akzeptieren diese Vollmacht. Sprechen Sie deswegen vorher mit Ihrer Bank, welche Formulare Sie für eine Bank-Vollmacht ausfüllen müssen.

Öffentlich beglaubigte Vorsorge-Vollmacht:

  • Kosten: 10 Euro
  • Besonderheit der Vollmacht: Eine Betreuungsstelle, Betreuungsbehörde vor Ort oder ein*e Notar*in beglaubigt Ihre Unterschrift.
  • Für wen besonders geeignet: Für Menschen mit Immobilien oder wenn Sie als Vollmachtgeber*in befürchten, Schulden zu erben
  • Bemerkungen: Nur wenn Ihr*e Bevollmächtigte*r eine öffentlich beglaubigte Vollmacht hat, kann er oder sie Häuser, Eigentumswohnungen und Immobilien für Sie kaufen oder verkaufen oder Erbschaften wegen Überschuldung ausschlagen. Mit dieser Vollmacht kann Ihr*e Bevollmächtigte*r auch einen Reisepass für Sie beantragen. Voraussetzung: Die Vertretung vor Behörden steht als Aufgaben-Bereich in der Vollmacht.
    Wenn Ihr*e Bevollmächtigte*r Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben soll, braucht er oder sie eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht.

Notariell beurkundete Vorsorge-Vollmacht:

  • Kosten: Je nach Vermögen: Die Mindestgebühr liegt bei 60 Euro, die Höchstgebühr bei 1.735 Euro
  • Besonderheit der Vollmacht: Umfassende Beratung durch den oder die Notar*in,­ der oder die Notar*in verfasst die Vorsorgevollmacht und behält die Originalvollmacht bei sich. Die Bevollmächtigten bekommen eine Kopie
  • Für wen besonders geeignet: Menschen mit sehr viel Besitz, zum Beispiel mehrere Immobilien, Besitzer*innen von Handelsunternehmen, Gesellschafter*innen von Unternehmen

Wann sollte man zum Notar oder zur Notarin gehen?

Wenn Sie zum Notar oder zur Notarin gehen, ist das immer mit Kosten verbunden. Allerdings können Sie dort gute Beratung bekommen. Und Sie bekommen eine rechtssichere Vorsorgevollmacht. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sind Sie bei Notar*innen gut aufgehoben. Für Besitzer*innen von Immobilien, Geschäften und Handelsunternehmen ist ein Gang zu einem oder einer Notar*in sehr zu empfehlen.

Was passiert, wenn mein*e Bevollmächtigte*r nicht entscheiden kann? Zum Beispiel, weil er oder sie selbst krank ist?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können eine*n Hauptbevollmächtigte*n bestimmten. Zusätzlich bestimmen Sie eine Vertretung.
  2. Sie bestimmen von Anfang an zwei oder mehrere Bevollmächtigte.

Ab wann gilt die Vorsorgevollmacht?

Sie können als Vollmachtgeber*in entscheiden, ab wann die Vorsorgevollmacht gilt. Sie können zum Beispiel in die Vorsorgevollmacht schreiben, dass sie ab sofort gilt. Dann ist sie nach Unterschreiben der Vollmacht gültig. Sie können aber auch in die Vollmacht schreiben, dass sie erst dann gilt, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat.

Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht

Vorteile

  • Der oder die Vollmachtgeber*in kann die Vorsorgevollmacht ohne großen Aufwand erstellen.
  • Man kann alle Lebensbereiche abgeben oder nur Teile davon.
  • Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
  • Wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können, kann der oder die Bevollmächtige für Sie entscheiden. Wenn Sie vorher über Ihre Wünsche gesprochen haben, kann der oder die Bevollmächtige sehr gut für Sie entscheiden.

Nachteile

  • Sie sollten eine Vorsorgevollmacht nur dann erstellen, wenn Sie eine Person haben, der Sie absolut vertrauen.
  • Es kann sein, dass ein*e Bevollmächtige*r anders entscheidet als Sie es sich wünschen. Es kann auch sein, dass ein*e Bevollmächtige*r Sie betrügt.
  • Niemand kontrolliert den oder die Bevollmächtige*n. Nur wenn eine andere Person merkt, dass etwas ungewöhnlich ist, kann diese Person das Betreuungsgericht informieren.
  • Haben Sie mehrere Bevollmächtige, kann es Ärger zwischen den Bevollmächtigen geben.

Tipp: Online-Beratung der Caritas

Die Caritas bietet eine Online-Beratung an. Hier können Sie Ihre Fragen zu den Themen rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung stellen. Die Beratung ist kostenlos. Sie müssen Ihren Namen und Ihre Adresse nicht nennen. Und Sie brauchen keine eigene E-Mail-Adresse für die Beratung.

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Zuletzt aktualisiert am 01. März 2024

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