Infos für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige.

BAföG

BAföG ist Geld vom Staat für Menschen, die studieren oder eine Ausbildung machen. BAföG ist die Abkürzung für Bundes-Ausbildungs-förderungs-Gesetz. Das Geld bekommen meist junge Menschen, die wenig Geld haben. Die eine Hälfte des Betrags ist ein Kredit, die andere Hälfte ein Zuschuss. Im Text erfahren Sie, wer BAföG bekommen kann und wie man es beantragt.


Was ist BAföG und wer bekommt es?

BAföG ist eine Geldzahlung vom Staat für Menschen, die wenig Geld haben. BAföG können Sie bekommen, wenn Sie

  • zur Schule gehen, oder
  • studieren möchten, oder
  • eine Ausbildung machen möchten, oder
  • schon eine Ausbildung haben und jetzt noch zusätzlich eine Fachausbildung machen möchten.

Oft hängt es vom Einkommen der Eltern ab, ob und wie viel BAföG Sie erhalten.
Es gibt aber auch eltern-unabhängiges BAföG. Das bedeutet, dass Sie BAföG bekommen können und das Einkommen der Eltern keine Rolle spielt. Eltern-unabhängiges BAföG bekommen Sie zum Beispiel, wenn Sie auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur gemacht haben. Oder wenn Sie Aufstiegs-BAföG erhalten. Aufstiegs-BAföG können Handwerker*innen oder Fachkräfte bekommen, wenn sie eine Fortbildung machen.
 
Die Hälfte des BAföG ist ein zinsloser Kredit. Das bedeutet, dass Sie keine Zinsen auf den Kredit bezahlen müssen. Die andere Hälfte ist ein staatlicher Zuschuss. Das bedeutet, dass Sie diese Hälfte des BAföG geschenkt bekommen. BAföG erhalten Sie nur für eine begrenzte Zeit. Beim Studium ist zum Beispiel die Regelstudienzeit entscheidend.

Wie viel BAföG kann ich bekommen?

Sie können maximal 934 Euro pro Monat bekommen (Stand: 2023).
Diesen Höchstsatz bekommen nur Studierende:

  • die nicht bei den Eltern wohnen und
  • die selbst krankenversichert sind. Also nicht mehr über die Eltern familienversichert sind.

Beim Aufstiegs-BAföG kann der monatliche Betrag auch höher sein.
Wie viel BAföG Sie persönlich vermutlich bekommen werden, können Sie im BAföG-Rechner nachsehen.

BAföG für Studierende mit Kind

Wer mit einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt lebt, kann im Monat 160 Euro pro Kind zusätzlich erhalten (Stand: 2023). Das zusätzliche Geld heißt Kinderbetreuungs-Zuschlag. Wenn beide Eltern BAföG bekommen, erhält aber nur ein Elternteil den Kinderzuschlag. Den Zuschlag für das Kind müssen Sie später nicht zurückzahlen!
Mehr Infos zum Kinderbetreuungs-Zuschlag lesen Sie auf der Internetseite Studis Online. Dort können Sie auch das Antrags-Formular kostenlos herunterladen.
 
Außerdem können Sie länger BAföG erhalten als die Regelstudienzeit vorgibt. Durch eine Schwangerschaft und Kindererziehung ergeben sich folgende Verlängerungs-Zeiten:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester,
  • bis zum 5. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.

Wenn beide Eltern studieren, müssen sie sich die Verlängerungs-Zeiten aufteilen. Die Eltern müssen dann schriftlich erklären, wie die Kinderbetreuung aufgeteilt ist.

Studierende mit Behinderung und BAföG

Für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit gibt es besondere Regeln beim BAföG. Zum Beispiel gilt eine höhere Altersgrenze bei Studienbeginn. Oder es gibt eine längere Förderungs-Dauer als bei Studierenden ohne Behinderung. Das nennt man Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung. Informationen zu den Nachteilsausgleichen beim BAföG lesen Sie auf der Internetseite des Deutschen Studentenwerks.
Viele Tipps und Informationen finden Sie auch im Familienratgeber-Artikel Studieren mit Behinderung.

Altersgrenze für BAföG

Wer BAföG erhalten möchte, muss zu Beginn des Studiums oder der Ausbildung unter 45 Jahre alt sein. Es gibt aber Ausnahmen. Zum Beispiel:

  • Sie haben Ihre Hochschul-Zugangs-Berechtigung auf dem 2. Bildungsweg erhalten.
  • Sie können durch eine berufliche Qualifikation studieren. Das bedeutet: Studium ohne Abitur.
  • Sie haben Kinder. Und wegen der Pflege und Erziehung der Kinder haben Sie Ihre Ausbildung verschoben.
  • Sie haben während der Ausbildung Eltern oder andere nahe Angehörige gepflegt. Die pflegebedürftige Person muss aber mindestens den Pflegegrad 3 haben.
  • Sie beantragen Aufstiegs-BAföG. Beim Aufstiegs-BAföG gibt es keine Altersgrenze.

Wie beantrage ich BAföG?

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf BAföG stellen. Dafür gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:

  1. Sie besorgen sich die Antrags-Formulare beim Amt für Ausbildungsförderung oder beim Studierendenwerk. Dann füllen Sie diese aus und geben Sie dort wieder ab.
  2. Sie drucken sich die Formulare am PC aus und füllen sie aus. Anschließend schicken sie diese ein oder geben sie ab, beim Studierendenwerk oder beim Amt für Ausbildungsförderung.
  3. Sie stellen den Antrag im Internet. Dafür müssen Sie keine Formulare ausdrucken. Den Online-Antrag stellen Sie auf der

Internetseite BAföGdigital.
 
Antrags-Formulare, digitale Antragsstellung und weitere Infos finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Wie funktioniert die BAföG-Rückzahlung?

Die Hälfte des erhaltenen BAföG müssen Sie zurückzahlen. Sie müssen aber höchstens 10.010 Euro zurückzahlen und Sie müssen keine Zinsen zahlen. Fünf Jahre nach Ende der Regelstudien-Zeit fordert Sie das Bundesverwaltungsamt zur Rückzahlung auf. Sie haben dann drei Möglichkeiten:

  1. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung, die zu Ihrem Einkommen passt. Die kleinste mögliche Rate beträgt 130 Euro pro Monat. Mehr können Sie immer abzahlen. Die Zahlung erfolgt dann viertel-jährlich mit einer Rate von 390 Euro.
  2. Wer weniger als 1.330 Euro pro Monat verdient, muss erst einmal nicht bezahlen. Bei Menschen, die Kinder, Ehe- oder Lebenspartner*innen versorgen, ist die Einkommensgrenze höher.
  3. Sie zahlen den Betrag auf einmal zurück. Dann wird Ihnen ein Teil des Betrags erlassen.

Wenn Sie Ihre BAföG-Schulden 20 Jahre nach Ende des Studiums noch nicht komplett zurückgezahlt haben, wird Ihnen die Restschuld erlassen.
Schuldenfrei sind Sie auch, wenn Sie 77 Monatsraten bezahlt haben. Egal ob Ihre Gesamtschuld dann beglichen ist oder nicht. 77 X 130 Euro = 10.010 Euro.
 
Das Bundesverwaltungsamt kann Ihnen auch einen Teil des Kredits erlassen oder die Rückzahlung verschieben. Zum Beispiel, wenn Sie eine Behinderung haben oder wenn Sie ein Kind mit Behinderung versorgen. Weitere Informationen dazu lesen Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes.

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