Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung
Menschen mit Schwerbehinderung können bekommen. Zum Beispiel Vergünstigungen bei der Steuer, mehr Urlaubstage oder niedrigere Eintrittspreise bei Kultur-Veranstaltungen. Der Grund dafür: Menschen mit Behinderung haben in ihrem Alltag oft höhere Kosten. So müssen sie zum Beispiel mehr Geld für Medikamente, oder Pflege ausgeben. Um diesen und andere Nachteile zumindest etwas auszugleichen, gibt es die Nachteilsausgleiche. In diesem Text stellen wir Ihnen einige Nachteilsausgleiche vor.
- Nachteilsausgleiche und Schwerbehindertenausweis
- Früher in Altersrente gehen
- Besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- Ermäßigungen: Weniger Kosten beim Eintritt ins Museum, Theater oder Kino
- Kindergeld für erwachsene Menschen mit Schwerbehinderung
- Rundfunkbeitrag: Ermäßigung und Befreiung
- Soziale Entschädigung
- Mehrbedarf bei Sozialhilfe
- Studium
- Telefon
- Post: Blindensendungen
- Bausparverträge
Nachteilsausgleiche und Schwerbehindertenausweis
Nachteilsausgleiche sollen für Menschen mit Behinderung zwei Dinge möglich machen:
- bessere und
- mehr Selbstbestimmung.
Die meisten Nachteilsausgleiche müssen Sie beantragen. Welche Nachteilsausgleiche Sie bekommen können, hängt von Ihrem und von der Art Ihrer Behinderung ab.
Für die meisten Nachteilsausgleiche benötigen Sie einen !
Denn der Schwerbehindertenausweis ist der amtliche Nachweis, dass Sie eine Schwerbehinderung haben. Im Ausweis stehen der Grad der Behinderung () und . Der GdB und die Merkzeichen sind für viele Nachteilsausgleiche wichtig.
Lesen Sie in der Familienratgeber-Rubrik Schwerbehinderung mehr zu den Themen Grad der Behinderung, Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen.
Früher in Altersrente gehen
Menschen mit Schwerbehinderung können zwei Jahre früher in Rente gehen. Voraussetzung dafür:
- Sie haben mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
- Und sie sind 65 Jahre alt. Wenn Sie vor 1964 geboren sind, können Sie auch früher in Rente gehen.
- Sie haben einen GdB von 50 oder mehr.
Manchmal können Menschen mit Schwerbehinderung auch noch früher in Rente gehen. Doch dann bekommen sie weniger Rente ausbezahlt. Insgesamt können sie fünf Jahre früher in Rente gehen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Paragrafen 37 und 236 im 6. .
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Besonderer Kündigungsschutz
Menschen mit Schwerbehinderung können nicht so einfach gekündigt werden. Arbeitgeber*innen müssen erst beim einen Antrag stellen. Das Integrationsamt prüft dann, ob die Behinderung der Grund für die Kündigung ist. Und es versucht, eine Einigung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu erreichen. Ist aber die Behinderung tatsächlich der Grund für die Kündigung, kann das Integrationsamt die Kündigung ablehnen. Arbeitgeber*innen dürfen den Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung dann nicht ohne Weiteres kündigen.
Das Integrationsamt bietet Arbeitgeber*innen auch Hilfe an: So können Arbeitgeber*innen zum Beispiel Geld für den Umbau des Arbeitsplatzes bekommen.
Wenn es im Betrieb eine Schwerbehinderten-Vertretung gibt, dann muss diese über die Kündigung informiert werden. Ist die Schwerbehinderten-Vertretung nicht beteiligt, dann ist die Kündigung unwirksam.
Der besondere gilt auch, wenn Arbeitgeber*innen nichts von der Schwerbehinderung der Mitarbeiter*in gewusst haben. Auch für Menschen mit einem GdB von 30 gilt der besondere Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist: Sie müssen einem Menschen mit Schwerbehinderung sein. Die macht die Agentur für Arbeit. Rechtsgrundlage für den besonderen Kündigungsschutz ist das 9. Sozialgesetzbuch, Paragrafen 168–175.
Mehr zum Thema Gleichstellung lesen Sie im Familienratgeber-Text Gleichstellung.
Doch Vorsicht! Der besondere Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass Menschen mit Schwerbehinderung unkündbar sind. Das Integrationsamt versucht zwar den Arbeitsplatz zu erhalten und bietet Arbeitgeber*innen Hilfe an. Aber das funktioniert nicht immer. In etwa 75 Prozent der Fälle stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu. Dem Menschen mit Schwerbehinderung kann dann gekündigt werden.
Bei Zeitverträgen, in der Probezeit oder bei Probearbeit gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung.
- Mehr Infos zum Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung finden Sie auf der Internetseite des Sozialverbands VDK Deutschland e.V.
- Lesen Sie dazu auch den Familienratgeber-Text zum Thema Arbeiten mit Behinderung.
- Weitere Informationen und aktuelle Gerichtsurteile zum Thema finden Sie auf der Internetseite www.rehadat-recht.de.
Zusatzurlaub
Arbeitnehmer*innen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf 5 zusätzliche Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Diese Regelung gilt bei einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie weniger oder mehr als an 5 Tagen in der Woche, verringert oder erhöht sich der Anspruch entsprechend. Arbeiten Sie zum Beispiel an 4 Tagen in der Woche, stehen Ihnen auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu. Arbeiten Sie an 6 Tage in der Woche, stehen Ihnen 6 Tage Zusatzurlaub zu.
Wenn Sie diesen Zusatzurlaub erhalten möchten, dann müssen Sie Ihre Schwerbehinderung nachweisen. Zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis.
Arbeitnehmer*innen mit einem Grad der Behinderung unter 50 oder gleichgestellte Arbeitnehmer*innen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei den . Und auf der Internetseite der Integrationsämter.
Wo steht es im Gesetz?
Die rechtliche Grundlage für den Zusatzurlaub ist das 9. Sozialgesetzbuch, Paragraf 208.
Zum GesetzestextErmäßigungen: Weniger Kosten beim Eintritt ins Museum, Theater oder Kino
Mit dem Schwerbehindertenausweis gibt es oft eine Ermäßigung auf Eintrittspreise: Das heißt, Sie müssen weniger Geld für eine Eintrittskarte bezahlen. Zum Beispiel im Kino, im Schwimmbad, im Museum oder im Theater. Informationen zu Ermäßigungen bekommen Sie an den Kassen, per Telefon oder auf den Internetseiten der jeweiligen Stellen.
Kindergeld für erwachsene Menschen mit Schwerbehinderung
Eltern erhalten für Kinder mit Schwerbehinderung auch nach dem 25. Lebensjahr Kindergeld. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten.
- Das Kind kann seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen.
Das Kindergeld wird an die Eltern ausgezahlt, nicht an das Kind selbst.
Weitere Informationen dazu lesen Sie im Familienratgeber-Text Kindergeld.
Rundfunkbeitrag: Ermäßigung und Befreiung
Folgende Menschen müssen keinen Rundfunkbeitrag bezahlen:
- taubblinde Menschen und
- Empfänger*innen von Blindenhilfe (nach Sozialgesetzbuch 12, Paragraf 72)
- Menschen, die bekommen.
Sozialleistungen sind zum Beispiel , Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen für Asylbewerber*innen.
Wenn Sie das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis haben, können Sie eine Ermäßigung beantragen. Sie zahlen dann nur ein Drittel des normalen Beitrags. Im Jahr 2024 sind das 6,12 Euro statt 18,36 Euro im Monat.
Wenn Sie keinen oder einen ermäßigten Beitrag bezahlen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen.
Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung finden Sie auf der Internetseite Rundfunkbeitrag. Dort können Sie auch das Antrags-Formular kostenlos herunterladen oder den Antrag online stellen.
Antrags-Formulare bekommen Sie auch beim Bürgerbüro in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Soziale Entschädigung
können Menschen bekommen, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Und für die die Gesellschaft besondere Verantwortung trägt. Das Recht auf Soziale Entschädigung geht auf die Kriegsopfer-Fürsorge zurück. Kriegsopfer-Fürsorge gab es ursprünglich für Menschen, die im Ersten und Zweiten Weltkrieg verwundet worden waren. Diese Hilfen nennt man jetzt Soziale Entschädigung.
Soziale Entschädigung können zum Beispiel diese Menschen bekommen:
- Opfer von körperlichen und Gewalttaten
- Menschen, die durch eine Impfung zu Schaden gekommen sind
- stark vernachlässigte Kinder
- Soldat*innen, die sich während ihrer Dienstzeit verletzt haben. Der Fachausdruck dafür ist „Wehrdienstbeschädigung“.
- Zivildienstleistende, die sich während ihrer Dienstzeit verletzt haben
- Opfer staatlichen Unrechts in der DDR
- die Hinterbliebenen aller vorhin genannten Menschen
Hilfe und Unterstützung gibt es als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen. Die Hilfen stehen im Sozialen Entschädigungsrecht (Sozialgesetzbuch 14). Die wichtigsten Hilfen und Leistungen sind:
- Schnelle Hilfen, zum Beispiel Unterstützung bei der Antragsstellung oder eine (Kapitel 4)
- Krankenbehandlung (Kapitel 5)
- Leistungen zur Teilhabe (Kapitel 6)
- Leistungen bei (Kapitel 7)
- Entschädigungszahlungen (Kapitel 9)
- Berufsschadensausgleich (Kapitel 10)
- Besondere Leistungen im Einzelfall (Kapitel 11)
Personen mit bleibenden Schädigungen können monatliche Entschädigungs-Zahlungen bekommen. Wie viel Geld diese Personen bekommen, hängt ab vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Je höher der GdS, desto höher die Zahlung. Bei schwersten Schädigungen können dies bis zu 2.400 Euro im Monat sein. Die Höhe der Entschädigungs-Zahlungen bei unterschiedlichen Schädigungs-Graden steht in Paragraf 83 des Sozialgesetzbuches 14.
Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es das Info-Heft „Das Soziale Entschädigungsrecht“. Dort lesen Sie, wer Entschädigungs-Leistungen bekommen kann. Und Sie erfahren, wie Sie diese Leistungen beantragen können.
Auf der Internetseite können Sie das Heft bestellen oder kostenlos herunterladen.
Mehr Informationen zur Sozialen Entschädigung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Recht auf Soziale Entschädigung
Die gesetzliche Grundlage für die Soziale Entschädigung ist seit dem 1. Januar 2024 das neue Sozialgesetzbuch 14 - Soziale Entschädigung (SGB XIV).
Zum SGB 14Mehrbedarf bei Sozialhilfe
Menschen mit Schwerbehinderung haben manchmal einen Anspruch auf mehr Geld. Der Fachbegriff dafür ist „“. Voraussetzung für den Zuschlag:
- Sie sind Empfänger von Sozialleistungen, wie zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei , Bürgergeld oder .
- Sie sind dauerhaft erwerbsunfähig und haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" oder „aG“.
- Sie bekommen zur Schul-, Aus- oder Fortbildung und sind mindestens 15 Jahre.
Der Mehrbedarf bedeutet also mehr Geld, zusätzlich zu den Sozialleistungen. Rechtsgrundlage ist das 12. Sozialgesetzbuch, Paragraf 30.
Lesen Sie für weitere Informationen den Familienratgeber-Artikel Sozialhilfe-Gesetz - 12. Sozialgesetzbuch.
Studium
Normalerweise gibt es nur für eine bestimmte Zeit. Der Fachausdruck dafür ist „Förderungshöchstdauer“. BAföG ist Geld vom Staat, das Schüler*innen und Studierende für ihre Ausbildung bekommen können. Studierende mit Behinderung können das BAföG länger bekommen. Wie lange, ist im Gesetz nicht genau festgelegt.
Mehr Informationen dazu lesen Sie im Familienratgeber-Text Studieren mit Behinderung.
Infos für Studierende mit Behinderung
"Auf dem Weg zur Hochschule" heißt eine Internetseite des Deutschen Studierendenwerks. Dort stehen viele hilfreiche Infos für Studieren mit Behinderungen und chronischen Krankheiten.
Zu den Infos für Studierende mit BehinderungTelefon
Telefon-Gesellschaften bieten manchmal besondere Tarife für Menschen mit Behinderung an. Zum Beispiel den Sozialtarif der Deutschen Telekom. Voraussetzung dafür ist meist ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Es kann aber trotzdem sein, dass ein normaler Tarif günstiger ist: zum Beispiel für Menschen, die viel telefonieren. Verbraucherschutz-Zentralen bieten Ihnen hierbei Hilfe und Beratung.
Informationen dazu lesen Sie auch auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.
Post: Blindensendungen
Die Deutsche Post versendet Schriftstücke in () kostenlos im In- und Ausland. Schriftstücke können Briefe, Bücher oder Broschüren sein. Ebenso Tonträger, wie zum Beispiel CDs, wenn der Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist. Wer eine Blindensendung verschickt, darf den Brief oder das Päckchen nicht zukleben. Außerdem muss über dem Namen des Empfängers der Zusatz „Blindensendung“ stehen. Für Blindensendungen im In- und Ausland gibt es vorgeschriebene Höchstmaße. Und auch ein maximales Gewicht.
Die Informationen dazu lesen Sie auf der Internetseite der Deutschen Post.
Bausparverträge
Schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 95 können früher auf ihr Geld im Bausparvertrag zugreifen. Das bedeutet, sie können das Geld früher bekommen, als es im Vertrag steht. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Abzüge. Auch wenn der oder die Ehepartner*in einen GdB von mehr als 95 hat, können Sie den Bausparvertrag früher kündigen. Schreiben Sie an Ihre Bausparkasse, wenn Sie sich Ihr Guthaben vorzeitig auszahlen lassen wollen.
Tipp: Suche nach Nachteilsausgleichen
Auf der Internet-Seite "schwerbehindertenausweis.de" finden Sie Nachteilsausgleiche, die für Sie in Frage kommen:
Sie können Ihren Grad der Behinderung (GdB) und Ihr Merkzeichen angeben. Dann sehen Sie eine Übersicht mit den Nachteilsausgleichen.
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Zuletzt aktualisiert am 14. November 2024