Infos für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige.

Steuer-Freibeträge für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung gibt es einen besonderen Freibetrag bei der Steuer: den Behinderten-Pauschbetrag. Das bedeutet, dass sie weniger Einkommens-Steuer bezahlen müssen. Auch Eltern von Kindern mit Behinderung können diesen Pauschbetrag für sich nutzen. Dadurch werden höhere Kosten ausgeglichen, die Menschen wegen einer Behinderung haben. Außerdem gibt es für Menschen mit Behinderung seit dem Jahr 2021 einen Fahrkosten-Pauschbetrag. Und sie können weitere außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Wer eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, kann ebenfalls einen Steuer-Freibetrag bekommen. Im Text erfahren Sie mehr über die einzelnen Steuer-Freibeträge.


Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Wie hoch der Pauschbetrag ist, hängt ab vom Grad der Behinderung. Für die Einkommens-Steuer ab dem Jahr 2021 gibt es diese Frei-Beträge:

Grad der BehinderungBetrag
20384 Euro
30620 Euro
40860 Euro
501.140 Euro
601.440 Euro
701.780 Euro
802.120 Euro
902.460 Euro
1002.840 Euro
Menschen, die „hilflos“ oder blind oder taubblind sind (Merkzeichen H, Bl, TBl im Schwerbehindertenausweis)7.400 Euro
Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 57.400 Euro
Achtung! Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro gilt auch für pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5. Dies gilt unabhängig vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Sie bekommen den Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von 20.
Besondere Voraussetzungen bei einem GdB unter 50 gibt es nicht mehr.
 
Die gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz, Paragraf 33b (EstG, § 33b).

Wie bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag?

Sie füllen bei der Steuererklärung einfach die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ aus.
Um den Pauschbetrag zu erhalten, müssen Sie Ihre Behinderung nachweisen. Fügen Sie dazu der Steuererklärung die Kopie einer der folgenden Unterlagen bei:

Das Finanzamt speichert diese Informationen dann in einem Register. Sie können den Pauschbetrag dann einfach in der nächsten Steuererklärung nutzen. Dadurch müssen Arbeitnehmer und Selbstständige schon im laufenden Jahr weniger Steuern bezahlen.

Tipp: Freibetrag für Ihr Kind mit Behinderung

Eltern können den Freibetrag für ihr Kind mit Behinderung auf sich übertragen lassen. Die Voraussetzung hierfür ist:

  • Sie erhalten für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.
  • Das Kind arbeitet selbst nicht und nimmt den Freibetrag nicht selbst in Anspruch.

Den Freibetrag tragen Sie in Ihrer Steuererklärung in der „Anlage Kind“ ein. Die Übertragung gilt nur für ein Jahr. Deshalb müssen Sie diese Angaben jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung machen.

Kann ich den Pauschbetrag rückwirkend beantragen?

Wird eine Behinderung rückwirkend festgestellt, dann können Sie den Pauschbetrag auch rückwirkend in Anspruch nehmen. Dafür muss das Versorgungsamt bescheinigen, wann die Behinderung eingetreten ist. Das Finanzamt muss dann zu viel gezahlte Steuern zurückbezahlen.

Behinderten-Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten – was ist besser?

Es gibt zwei Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Entweder Sie nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch. Oder Sie geben die tatsächlich entstandenen Kosten beim Finanzamt an.
Wenn Sie die tatsächlichen Kosten angeben, müssen Sie diese durch Quittungen und Belege nachweisen. Von den gesamten Kosten zieht das Finanzamt die „zumutbare Belastung“ ab. Die „zumutbare Belastung“ hängt davon ab, wie viel sie verdienen, ob sie ledig oder verheiratet sind und wie viele Kinder Sie haben.
Anders ist es, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag wird in voller Höhe angesetzt. Das heißt ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung.
Deswegen sollten Sie die tatsächlichen Kosten nur dann nutzen, wenn sie höher als der Pauschbetrag sind.

Neu: Fahrkosten-Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Manche Menschen mit Behinderung können Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Seit 2021 ist das einfacher. Denn seitdem gibt es eine Fahrkosten-Pauschale für Menschen mit Behinderung. Den Pauschbetrag erhalten:
 
1. Menschen mit:

  • einem GdB von mindestens 80
  • mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen G = erhebliche Gehbehinderung

Pauschbetrag: 900 Euro pro Jahr

2. Menschen mit einem der Merkzeichen:

Pauschbetrag: 4.500 Euro pro Jahr
 
Die Fahrkosten-Pauschale müssen sie beantragen. Dafür tragen Sie den Betrag in Ihrer Steuererklärung ein. Dafür gibt es eine eigene Anlage in der Steuererklärung. Die Anlage heißt „Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“. Sie tragen die behinderungsbedingte Fahrkosten-Pauschale unter Punkt 4. ein.
Wenn Sie ein Kind mit Behinderung haben, können die Pauschale ebenfalls nutzen. Allerdings nur, wenn das Kind die Pauschale nicht selbst nutzt. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei einem Erwachsenen mit Behinderung.
 
Die gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz, Paragraf 33, Absatz 2a (EstG, § 33a).

Pflege-Pauschbetrag

Den Pflege-Pauschbetrag gibt es für die Pflege einer pflegebedürftigen Person ab dem Pflegegrad 2. Sie können diesen Pauschbetrag bekommen, wenn:

  • Sie einen Angehörigen / eine Angehörige oder eine nahestehende Person pflegen und
  • die Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfindet und
  • Sie für die Pflege kein Geld bekommen. Ausnahme hiervon: das Pflegegeld, das die Eltern eines Kindes mit Behinderungen erhalten.

Je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der Art der Behinderung können Sie folgende Pauschbeträge bekommen (Stand: 2023):

PflegegradPauschbetrag in Euro
2600
31.100
4 oder 51.800
Menschen mit Merkzeichen H = hilflos1.800
Den Pflege-Pauschbetrag beantragen Sie ebenfalls in Ihrer Steuererklärung. Sie müssen dafür Punkt 2. in der Anlage „Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen.
Es kommt vor, dass mehrere Menschen die pflegebedürftige Person pflegen. Für diesen Fall wird der Pflege-Pauschbetrag durch die Anzahl der Pflegepersonen geteilt.

Weitere außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen

Neben den oben genannten Frei- oder Pauschbeträgen können Sie noch weitere außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer angeben. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Außerordentliche Krankheitskosten. Etwa für einen Krankenhausaufenthalt oder eine Heil-Kur. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln müssen Sie die medizinische Notwendigkeit nachweisen. Das kann ein Arzt oder Heilpraktiker machen.
  • Kosten für ein Kraftfahrzeug, wenn Sie das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gebehinderung), „H“ (hilflos) oder „BL“ (blind) haben.
  • Besuchsfahrten zu einem Kind mit Behinderung im Krankenhaus.
  • Kosten für eine Privatschule. Das Schulgeld gilt als außergewöhnliche Belastung, wenn ein Kind mit Behinderung nicht auf eine öffentliche Schule gehen kann.
  • Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen. Heim- oder Pflegeunterbringung können bis zu 624 Euro pro Kalenderjahr betragen, 924 Euro bei Unterbringung zur Pflege.
  • Barrierefreie Umbauten in der Wohnung oder im Haus. Zum Beispiel breitere Türen, ein barrierefreies Badezimmer oder ein Fahrstuhl.
  • Kosten für eine Begleitperson.

Kindergeld und Kinderfreibetrag für Ihr Kind mit Behinderung

Auch wenn Ihr Kind mit Behinderung älter als 18 ist, können Sie Kindergeld und den Kinderfreibetrag bekommen. Kann Ihr Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst Geld verdienen, können Sie lebenslang Kindergeld und den Freibetrag bekommen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie in den Familienratgeber-Artikeln Kindergeld und Kinderfreibetrag oder Kindergeld?. Oder beim zuständigen Finanzamt.

Steuer-Freibetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Freibetrag von 4.260 Euro im Jahr zu. Der Freibetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro jährlich. (Stand: 2023)
Weitere Informationen hierzu lesen Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie.

Weitere Informationen Vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. (bvkm) gibt es ein
Steuermerkblatt für Eltern von Kindern mit Behinderung. Darin finden Sie die Steuervorteile für Eltern von Kindern mit Behinderung bei der Einkommenssteuer-Erklärung. Das Steuermerkblatt erscheint jedes Jahr neu.
 
Erklär-Video "Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen" auf der Internetseite intakt.info (Stand: 2020)
 
Infos zu den Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­gen – auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen
 
Informationen zum Fahrkosten-Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auf der Internetseite des Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
 
Weitere finanziellen Hilfen für Menschen mit Behinderung

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